Zitiert von: Fortitude one
(...) Aber "voll erwerbsgemindert" heist für mich , ich kann keine Tätigkeit nachgehen, weil ich voll erwerbsgemindert bin. (...)
Hallo Fortitude one,
Ihre persönliche Interpretation, dass bei voller Erwerbsminderung KEINE Tätigkeiten mehr ausgeübt werden können, entspricht aber eindeutig nicht dem Gesetz.
In § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI ist die volle Erwerbsminderung definiert:
"Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit und Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein."
Nach dieser Definition sind alle Personen, die nur noch weniger als 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein können, voll erwerbsgemindert. Es ist also nicht zwangsläufig so, dass voll erwerbsgeminderte Personen KEINE Erwerbstätigkeit mehr ausüben können und dürfen.
Im Übrigen ist die Besserung des Leistungsvermögens unabhängig von der Ausübung einer Beschäftigung jederzeit möglich. Die Feststellung, ob eine volle Erwerbsminderung (weiterhin) besteht, ist eine rein medizinische Feststellung und hat grundsätzlich nichts mit der Ausübung einer Tätigkeit zu tun. Die Ausübung einer Tätigkeit (von 3 Stunden und mehr) kann allenfalls als Indiz für das Nichtbestehen einer vollen Erwerbsminderung gesehen werden. Wenn der Gutachterarzt aus medizinischer Sicht davon überzeugt ist, dass die Beschäftigung dauerhaft nicht ausgeübt werden kann, bleibt es bei der vollen Erwerbsminderung.