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Experten-Antwort

Jungarbeiter

von _Christian_25.03.2012 | 18:21
5387 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich war 09.1976-07.1979 in der Berufsschulklasse "Jungarbeiter" um meine Berufsschulpflicht zu erfüllen. Ich hatte damals einmal in der Woche, laut Lehrplan Unterricht und den Rest der Woche freiwillige Versicherungspflichtige oder auch mal unbezahlte Praktika. Meine Frage, kann die Berufsschulzeit als Anrechnungszeit anerkannt werden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Christian,

die Zeit des Schlbesuchs kann nur dann als Anrechnungszeit Berücksichtigung finden, wenn durch den Schulbesuch Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen wurden. Dies ist dann der Fall, wenn die zeitliche Belastung durch die Schulausbildung mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt.

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4 Antworten

-/-am 25.03.2012 | 20:14
Gegenfrage: Wurden die Praktikumszeiten früher schon einmal im Rahmen eines Antrags auf Kontenklärung beantragt? Wenn nein, dürfte ein solcher Antrag angezeigt sein. Mit zuständigem RV-Träger telefonisch Termin vereinbaren (mind. 1 Stunde !) und Nachweise für alle Praktika mitbringen. Die Schulzeit an sich wird nicht anrechenbar sein, da sie "nur" zur Erfüllung der Berufsschulpflicht absolviert wurde.
_Christian_am 26.03.2012 | 16:43
Ich hätte noch eine Frage. Da ich ja 8 Stunden einmal pro Woche Unterricht hatte und ca. 2,5 Stunden für den Schulweg aufbringen musste, komme ich auf 10,5 Stunden. Da ja nur einmal in der Woche Schule war, habe ich viel Zeit Zuhause mit lernen usw. verbracht. Da diese Zeit ja nicht zu belegen ist, Frage ich, wie viel Zeit wird ca. anerkannt?
_Christian_am 26.03.2012 | 16:44
Ich hätte noch eine Frage. Da ich ja 8 Stunden einmal pro Woche Unterricht hatte und ca. 2,5 Stunden für den Schulweg aufbringen musste, komme ich auf 10,5 Stunden. Da ja nur einmal in der Woche Schule war, habe ich viel Zeit Zuhause mit lernen usw. verbracht. Da diese Zeit ja nicht zu belegen ist, Frage ich, wie viel Zeit wird ca. anerkannt?
Claire Grubeam 26.03.2012 | 18:12
Zitat von _Christian_ anzeigenausblenden
Jedenfalls wird Ihnen keiner abnehmen, dass Sie insgesamt mehr als 20 Wochenstunden und damit überwiegend in Anspruch genommen worden sind. Nur wenn die zeitliche Belastung durch die Schulausbildung mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt liegt auch eine Schulausbildung im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung vor.
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