Ich beziehe momentan die KAL und man fragte mich, ob ich bei der Abwicklung eines bergbaulichen Betriebes auf Minijob-Basis mithelfen könnte. Der Betrieb der die Abwicklung betreut ist kein knappschaftlicher Betrieb, die Arbeiten werden aber auf dem ehemaligen Grubengelände durchgeführt. Jetzt frage ich mich, ob ich das überhaupt darf? Ich habe in der Auskunfts- und Beratungsstelle bereits nachgefragt, dort teilte man mir mit, dass es ganz sicher nicht gehen würde, wenn der anstellende Betrieb ein knappschaftlicher Betrieb wäre... Jetzt weiß ich aber nicht wie es aussieht bei dieser Konstellation.
Kann mir hier jmd. weiterhelfen? Nachher schneide ich mir noch in's eigene Fleisch und darauf kann ich verzichten...
28.11.2016, 11:28
Experten-Antwort
Hallo Steiger,
für Bezieher einer Knappschaftsausgleichsleistung nach § 239 SGB VI gilt für den Hinzuverdienst § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI entsprechend (§ 239 Abs. 3 S. 6 SGB VI). Dies bedeutet, dass neben dem Bezug der KAL eine Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb eines knappschaftlichen Betriebes ausgeübt werden kann, sofern die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt seit dem 01.01.2013 monatlich 450,00 Euro.
Bei Wiederaufnahme einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb entfällt der Anspruch auf die KAL - unabhängig davon, in welcher Höhe Entgelt erzielt wird - unmittelbar. Wird diese Beschäftigung wieder aufgegeben, sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 239 SGB VI neu zu prüfen.
28.11.2016, 11:38
von
Florri
Ich würde den RV Träger kontaktieren, und ihm meinen Fall schildern, mit der Frage ob schädlich für KAL oder nicht. Das Ganze mit schriftlicher Rückmeldung beantragen. Dann haben Sie im Vorfeld dies mit dem Rententräger abgeklärt. Je nach Antwort fange ich an oder lasse die Finger davon. Ob dieser Betrieb ein knappschaftlicher ist oder nicht kann von hier nicht beantwortet werden ist ggf. aber auch unerheblich wenn die Tätigkeit an sich evtl. ein knappschaftlichen Tätigkeit entspricht. Also vorab abklären lassen.
28.11.2016, 14:43
von
Maike Schumann
Zitiert von: Florri
Ob dieser Betrieb ein knappschaftlicher ist oder nicht kann von hier nicht beantwortet werden ist ggf. aber auch unerheblich wenn die Tätigkeit an sich evtl. ein knappschaftlichen Tätigkeit entspricht.
Genauso ist es. Es kommt auf die Art der Tätigkeit an.
28.11.2016, 15:45
von
Herz1952
Hallo Steiger,
ich bin bereits EM-Rentner :-)
Glück auf, Glück auf, der Steiger kommt...
28.11.2016, 15:49
von
Maike Schumann
Zitiert von: Maike Schumann
Genauso ist es. Es kommt auf die Art der Tätigkeit an.
Nachtrag: Was knappschaftliche Arbeiten sind, wird in § 134 Abs. 4 und 6 SGB VI definiert
@Herz1952, das finde ich ganz toll, dass Sie bereits EM-Rentner sind (ich spekuliere mal, dass Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen?) Ich bin bereits seit meinem 49. Lebensjahr ohne großartigen Einbußen (Abschlag) zu Hause.