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Experten-Antwort

Kann das wahr sein?

von Kämpferin17.01.2014 | 14:19
1319 Ansichten
3 Antworten

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Gestern telefonierte ich mit meiner Sachbearbeiterin wg. meiner Rentenangelegenheit (erwerbsunfähig aus ReHa entlassen, seit einem Jahr au, KG-Bezug seitdem, plus halbe Rente ) und sie versicherte mir, dass es bei der zu erwartenden Bewilligung der Rente wegen voller EM keine Rückforderung geben würde, weder von der KK noch von der RV. Ich hatte da bisher andere Informationen. Wie ist die telefonische Zusicherung zu bewerten? würd es ja gern glauben jemand mit entsprechenden Erfahrungen hier? Ja, ich weiß: ich könnte auch einfach den schriftlichen Bescheid abwarten, aber wer schon in einer solchen Situation gewesen ist, kennt den Druck, unter dem man steht wegen der knappen Geldlage ich bitte also die "üblichen Besserwisser" um Gnade ;-)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kämpferin,

bei einer Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente wird der Bescheid über die Vorrente aufgehoben. Sie werden darüber informiert, dass die bereits gezahlten Rentenbeträge ab Beginn der vollen Erwerbsminderungsrente saldiert und die überzahlten Beträge ggf. zurückgefordert werden. Durch die Zahlung der vollen Erwerbminderungsrente entfällt der Anspruch auf die teilweise Rente.

Bei Zahlung von Krankengeld hat die Krankenkasse Anspruch auf die Erstattung des Differenzbetrags beider Renten. Die Krankenkasse hat nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2010 aber auch die Möglichkeit, den Erstattungsanspruch aus der vollen Rente geltend zu machen. In diesem Fall ist die Erstattungsforderung höher als die zu Verfügung stehende Nachzahlung. Hierbei wird der Differenzbetrag vom Rentenversicherungsträger zurückgefordert.

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2 Antworten

Anton B.am 17.01.2014 | 14:31
Sie haben keine Rückforderungen zu befürchten. Falls die Rente rückwirkend erteilt wird rechnet die DRV direkt mit der KK und AA ab. Differenzbeträge müssen sie nicht begleichen
Claudeam 17.01.2014 | 18:46
" Hierbei wird der Differenzbetrag vom Rentenversicherungsträger zurückgefordert." Also schon einmal Geld zurücklegen...
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