Sehr geehrte Frau Müller,
ein Rentenbezug aus mehreren Ländern (auch nicht EU-Ländern) ist grundsätzlich möglich, sofern die jeweiligen nationalen Voraussetzungen erfüllt sind und eine Rentenzahlung in das Ausland zulassen. In vielen Fällen mit Auslandsbezug können aber auch andere Regelungen (z. B. Europarecht oder Sozialversicherungsabkommen) zu beachten sein. Grundvoraussetzung für einen Rentenbezug ist (wahrscheinlich) immer eine zurückgelegte Versicherungszeit in dem jeweiligen Land. Hierbei kann es sich um eine versicherungspflichtige (ggf. auch eine Wohnzeit) oder freiwillige Zeit handeln.
Übt eine Person in mehreren Ländern gleichzeitig eine Beschäftigung (während des Erholungsurlaubs bleibt das Beschäftigungsverhältnis nach deutschen Rechtsvorschriften weiterhin bestehen) aus, kann dieser Sachverhalt sich auf die Bestimmung der anzuwendenden Sozialversicherungsvorschriften auswirken. Deswegen sollte diese Person – schon um Rechtssicherheit zu bekommen – diesen Sachverhalt seinen Arbeitgebern und der zuständigen Einzugsstelle (= Krankenkasse) anzeigen, damit alle erforderlichen Schritte eingeleitet werden können.
AUF MITTEILUNGSPFLICHTEN IN ARBEITSRECHTLICHER HINSICHT BEZIEHUNGSWEISE NACH AUSLÄNDISCHEM RECHT KANN HIER NICHT EINGEGANGEN WERDEN.
Handelt es sich um Beschäftigungen während eines Rentenbezugs, sind auf jeden Fall weitere Mitteilungspflichten gegenüber dem rentenzahlenden Träger zu beachten. Dieser hat zu prüfen, ob und wie sich die Beschäftigung auf den Rentenanspruch beziehungsweise die Rentenhöhe auswirkt. Eine Beschäftigung, die im Ausland ausgeübt wird, ist hierbei zu berücksichtigen - genauso wie das daraus erzielte Arbeitsentgelt.