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Experten-Antwort

Kann die DRV zum Antrag auf ALG1 zwingen?

von Harvey26.12.2012 | 23:14
1651 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Experten und Spezialisten, ich bräuchte einmal Ihre Hilfe bitte: Ich bekomme ab 01.01.13 eine teilweise und befristete EMR. Gleichzeitig bin ich ab 01.01.13 arbeitslos und habe einen ALG 1-Anspruch von 15 Monaten. Da allerdings mein zugrunde liegendes Bemessungsentgelt für ALG 1 über der Hinzuverdienstgrenze der EMR liegt, würde die EMR komplett wegfallen. Daher meine Frage: Kann ich mir die Anwartschaft auf ALG 1 irgendwie aufrecht erhalten, und dann ggfls. abrufen wenn die EMR ausgelaufen ist und nicht sofort einen Job gefunden habe? Oder bin ich verpflichtet, den Antrag auf ALG1 ab 01.01.13 (meine ersten Tag der Arbeitslosigkeit) zu stellen und damit auch die Anrechnung anzustossen? Ich danke vielmals für Ihre Antworten.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 27.12.2012 | 09:18

Hallo Harvey,

inwieweit ein Verschieben des Beginns der Zahlung des Arbeitslosengeldes zulässig und möglich ist, müssten Sie bei der Arbeitsverwaltung (= Agentur für Arbeit) abklären.

Experten-Antwortam 27.12.2012 | 10:23

Hallo Harvey,

entschuldigen Sie bitte, wenn ich Ihre Frage falsch verstanden habe.

Von der DRV werden Sie nicht gezwungen, einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage. Problematisch könnte allenfalls ein Verzicht auf ein bereits beantragtes und festgestelltes Arbeitslosengeld sein. Nach § 46 Abs. 2 SGB I ist ein Verzicht unwirksam, wenn ein anderer Leistungsträger belastet würde.

3 Antworten

petaam 27.12.2012 | 09:37
Na Sie sind gut! Da wird Ihnen natürlich die Agentur für Arbeit eine entsprechende Aufklärung geben. Sie sind verpflichtet der AfA bei Kenntnisnahme der Arbeitslosigkeit dieses sofort mitzuteilen. Die Sanktionen bei Verstoß gegen die Meldepflicht können sehr drastisch ausfallen. Beispielsweise führen 3 Monate Leistungsentzug dann auch zusätzlich zur Streichung von weiteren 3 Monaten Leistungszeit. Also 15 Monate minus 6 Monate ergibt unterm Stricht 9 Monate AL1!
Harveyam 27.12.2012 | 10:04
Lieber Experte, vielen Dank dür die Antwort. Leider hatte ich mich wohl ein wenig undeutlich ausgedrückt. Mir ging es nur um die Frage, ob die DRV eine Antragsstellung zum ALG1 erzwingen kann? Mit der AfA habe ich schon gesprochen. Grundsätzlich steht mir ein Anspruch zu. Es liegt aber an mir, ob ich jetzt sofort einen Antrag auf ALG1 stelle oder später. Meine Frage ist doch nur, wenn die DRV vom grundsätzlichen Anspruch erfährt (und das tut sie durch die AfA), kann sie mich zwingen, den Antrag zu stellen? Dank und Gruß
zeldaam 27.12.2012 | 17:34
Hallo Harvey, nein, direkt zwingen kann die DRV Sie nicht, einen Antrag auf ALG I zu stellen. Sofern die DRV jedoch von dem grundsätzlichen Anspruch auf ALG I Kenntnis erhält, könnte Ihr Verhalten ( Antrag wird nicht gestellt) als Verzicht werten und damit die Bemessungsgrundlage trotzdem bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde legen: Zitat aus den rechtlichen Arbeitsanweisungen der DRV § 96a : " Bei einem Leistungsverzicht nach § 46 SGB I >>(SGB I § 46 G0) erfolgt eine Anrechnung der Sozialleistung, weil ein solcher nicht zu Lasten eines anderen Sozialversicherungsträgers gehen darf. In diesem Fall ist das Bemessungsentgelt als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, das im Falle eines Leistungsbezugs der Sozialleistung zu Grunde gelegen hätte. Kann ein Anspruch auf Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I) >>(SGB I § 66 G0) bereits dem Grunde nach nicht festgestellt werden, liegt kein Ruhen i. S. v. § 96a Abs. 3 S. 4 SGB VI vor (ISRV:AF:SGB VI § 96a AFNR 25). Wird die Leistung nach § 67 SGB I >>(SGB I § 67 G0) nachträglich gewährt, wird die Anrechnung auch für rückliegende Zeiträume nachgeholt. " In diesem Zusammenhang : Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung + Arbeitslosigkeit : Wird die tw. EM- Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen einem Leistungsvermögen von 3 bis 6 Stunden auf dem allg. Arbeitsmarkt geleistet ?? Im zweiteren Falle wäre eine befristete volle EM- Rente aufgrund des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes zu prüfen. MfG zelda
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