Guten Tag PapaOtto,
so wie Sie den Sachverhalt schildern, handelt es sich bei dem zugeschickten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung um ein Angebot der Rentenversicherung, rückwirkend Ihren Antrag auf Rehabilitationsleistungen als Antrag auf Rente wegen Erwerbminderung anzusehen. Über dieses Angebot können Sie bis dahin frei entscheiden, haben also ein sogenanntes „Dispositionsrecht“. Beziehen Sie allerdings aktuell eine Sozialleistung, z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, etc., kann Ihr Dispositionsrecht durch den zuständigen Leistungsträger (Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Jobcenter, etc.) eingeschränkt werden. Das bedeutet für Sie konkret: Bevor Sie dieses Angebot der Rentenversicherung ablehnen, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse klären, inwieweit Ihr Dispositionsrecht von dort eingeschränkt wurde/wird.
Sollten Sie das Angebot der Rentenversicherung jetzt ablehnen und später, also nach dem 01.07.2014, von sich aus einen neuen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen, kann der Leistungsfall der Erwerbsminderung unter Umständen trotzdem rückwirkend in der Vergangenheit festgestellt werden. Denn die Entscheidung über den Eintritt der Erwerbsminderung als Leistungsfall hängt nicht zwangläufig vom Termin der Antragsstellung ab.
Deshalb sollten Sie vor einer Entscheidung in einem persönlichen Beratungsgespräch in der für nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung
die individuellen Fakten und Möglichkeiten klären. Die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle finden Sie unter:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/sid_96BE8C9E5E6F6D3E17017070EA53278F.cae01/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html