Hallo Sommer,
im Sozialrecht können Versicherte grundsätzlich über gestellte Anträge - bei einer Bewilligung bis zum Abschluss der Widerspruchsfrist - frei entscheiden. Dies bedeutet z.B. auch, das gestellte Anträge wieder zurückgenommen werden können. Man spricht hier vom so genannten Dispositionsrecht.
Hat die Krankenkasse allerdings eine Reha-Aufforderung vorgenommen, kann der Versicherte den Antrag nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen oder einschränken. Das sogenannte Dispositionsrecht des Versicherten ist immer dann eingeschränkt, wenn er von der Krankenkasse nach § 51 Abs. 1 SGB 5 bzw. von der Agentur für Arbeit nach § 145 Abs. 2 SGB 3 aufgefordert worden ist, innerhalb von zehn Wochen bzw. eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. In einem solchen Fall kann der Versicherte sein Dispositionsrecht nur mit Zustimmung der Krankenkasse bzw. der Agentur für Arbeit ausüben.
Die Agentur für Arbeit soll Versicherte, deren Leistungsfähigkeit mehr als sechs Monate auf unter 15 Stunden wöchentlich für Beschäftigungen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gemindert ist, nach § 145 Abs. 2 SGB III unverzüglich auffordern, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen.
Bitte klären Sie mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit, ob in Ihrem Fall das Dispositionsrecht eingeschränkt werden kann.
Eventuell besteht auch die Möglichkeit, die Reha erst ab August anzutreten. Dies ist jedoch davon abhängig, wann die Kostenzusage erteilt wurde.