Ich gehe davon aus, dass Ihnen die Integrationsmaßnahme von Ihrem Rentenversicherungsträger mit Bescheid bewilligt worden ist. Die Auswahl dieser Leistung wird vermutlich in Zusammenarbeit mit dem Rehabilitations-Fachberater und Ihnen erfolgt sein. Wenn Sie diese Maßnahme für nicht geeignet ansehen, sollten Sie zunächst unbedingt den Maßnahmeträger und Ihren Rehabilitations-Fachberater kontaktieren, um eine Lösung zu finden.
Ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der Maßnahme ergeben sich aus dem Bewilligungsbescheid und den Anlagen dazu. Es steht Ihnen selbstverständlich frei, die Maßnahme eigenständig abzubrechen. Kündigungsfristen bestehen nicht. Allerdings sollten Sie bedenken, dass mit Abbruch auch kein Anspruch auf Übergangsgeld mehr besteht.