Hallo "MeBu",
natürlich kann Ihnen keiner verbieten einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in ambulanter Form bei der Krankenkasse zu stellen. So wie Sie schildern, läuft jedoch gerade noch das Widerspruchsverfahren bezüglich des Reha-Ablehners bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Insofern kann unterstellt werden, dass die Krankenkasse den erneuten Antrag ebenfalls an Ihren Rentenversicherungsträger weiterleiten wird.
Hätte Ihr Rentenversicherungsträger bei dem Reha-Antrag, aufgrund dessen derzeit das Widerspruchsverfahren anhängig ist, festgestellt, dass ein Reha-Bedarf zur Rentenversicherung nicht besteht aber ein Reha-Bedarf zur Krankenversicherung wahrscheinlich ist, dann hätte der Rentenversicherungsträger den Reha-Antrag an Ihre Krankenkasse weitergeleitet.
Dies ist ja offensichtlich nicht geschehen, sondern Ihr Rentenversicherungsträger hat die Rehabilitationsleistung abgelehnt.
Durch das anhängige Widerspruchsverfahren ist Ihr erster Reha-Antrag immer noch nicht rechtskräftig beschieden. Insofern wenden Sie sich bitte mit Ihren aktuellen Gedanken zu einer möglichen ambulanten Reha-Leistung an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung