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Experten-Antwort

Kann man gleichzeitig Reha-Antrag stationär und ambulant stellen?

von MeBu10.11.2019 | 14:18
537 Ansichten
2 Antworten

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Hallo, im Klinikaufenthalt Ende Mai diesen Jahres habe ich mit dem Sozialdienst zusammen Antrag auf Anschlussheilbehandlung bei der DRV gestellt, Anfang August wurde der Antrag abgelehnt und ich bin jetzt im Widerspruchsberfahren. Nach der Widerspruchsbegründung hat sich die DRV schriftliche Auskunft von meinem Facharzt eingeholt, Entscheidung steht noch aus. Ich bin seit Anfang Mai im Rollstuhl und daher nicht eigenständig mobil und bin daher eigentlich für eine stationäre Reha. Nun bietet sich mir allerdings die Möglichkeit beim Wohnort eine ambulante Reha zu machen. Die ambulante Rehastelle schlägt mir vor einen Reha-Antrag bei meiner Krankenkasse zu stellen. Ich habe bereits vor einiger Zeit Anträge bei der Krankenkasse über verschiedene Hilfsmittel gestellt, u.a. einen elektronischen Treppensteiger. Wenn ich diesen Treppensteiger hätte, wäre eine ambulante Reha für mich vorstellbar. Meine Frage ist jetzt, ob ich einen Antrag bei meiner Krankenkasse auf Reha stellen kann, obwohl ich mit einem anderen Reha-Antrag bei der DRV im widerspruchsverfahren bin? Oder muss ich erst das Ergebnis der DRV abwarten? Bin bisher im Internet noch auf keinen hilfreichen Beitrag gestoßen. Für Tipps bin ich sehr dankbar. Freundliche Grüße MeBu

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo "MeBu",

natürlich kann Ihnen keiner verbieten einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in ambulanter Form bei der Krankenkasse zu stellen. So wie Sie schildern, läuft jedoch gerade noch das Widerspruchsverfahren bezüglich des Reha-Ablehners bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Insofern kann unterstellt werden, dass die Krankenkasse den erneuten Antrag ebenfalls an Ihren Rentenversicherungsträger weiterleiten wird.

Hätte Ihr Rentenversicherungsträger bei dem Reha-Antrag, aufgrund dessen derzeit das Widerspruchsverfahren anhängig ist, festgestellt, dass ein Reha-Bedarf zur Rentenversicherung nicht besteht aber ein Reha-Bedarf zur Krankenversicherung wahrscheinlich ist, dann hätte der Rentenversicherungsträger den Reha-Antrag an Ihre Krankenkasse weitergeleitet.

Dies ist ja offensichtlich nicht geschehen, sondern Ihr Rentenversicherungsträger hat die Rehabilitationsleistung abgelehnt.

Durch das anhängige Widerspruchsverfahren ist Ihr erster Reha-Antrag immer noch nicht rechtskräftig beschieden. Insofern wenden Sie sich bitte mit Ihren aktuellen Gedanken zu einer möglichen ambulanten Reha-Leistung an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

MeBuam 11.11.2019 | 15:43
Hallo Expertenteam, vielen Dank für die schnelle Rückmeldung und für die Einschätzung.
Deutsche Rentenversicherung
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