Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenEin Verzicht auf die Rente und ggf. auch auf Teilbeträge ist gem. § 46 SGB I grundsätzlich zulässig, wenn durch den Verzicht nicht andere Personen oder Leistungsträger belastet werden bzw. durch den Verzicht nicht andere Rechtsvorschriften umgangen werden sollen.
Ein Verzicht zur Vermeidung einer größeren Steuerlast dürfte zulässig sein. Bitte lassen Sie mittels einer schriftichen Anfrage beim zuständigen Rentenversicherungsträger prüfen, ob ein derartiger Teilverzicht zulässig ist.
Der Verzicht könnte bereits ab Rentenbeginn ausgesprochen werden.
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