Kann man sich weniger Witwenrente auszahlen lassen?

von
Conbe

Ich habe eine Frage, die etwas kurios ist.

Aber vorweg. Ich scheide zum Ende des Jahres aus unserem Unternehmen aus, mit Einhaltung der Kündigungsfrist. Ich erhalte eine Abfindung, die erst im Januar 2016 mit Variante Hauptarbeitnehmer ohne weitere steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 2016 ausgezahlt wird, so daß ich die Abfindung mit Steuerklasse 1 bekomme. Eigentlich wollte ich ab Januar auch Witwenrente beantragen, wovon mir abgeraten wurde.

Da sich dann die Witwenrente als Steuerklasse 1 gilt und die Abfindung mit Steuerklasse 6 bezahlt werden würde.

Nun meine Frage, ist es möglich, sich einen geringeren Betrag (z. B. 450 Euro) der Witwenrente auszahlen zu lassen, so daß es steuerfrei wäre, anstatt 800 Euro (das wäre der "reguläre" Betrag)?

Oder sollte ich die Witwenrente dann doch lieber erst ein Jahr später beantragen.

Daß ich KV etc. für das eine Jahr selbst bezahlen muß, ist mir bekannt.

Vielen Dank für alle Antworten.

von
santander

Das ist eine Frage die Sie bitte ausschließlich ihrem Finanzamt oder ihrem Steuerberater stellen sollten. Ihre Witwenrente können Sie beantragen wann immer sie wollen.

von
Conbe

Danke für die Info.

Aber ich verstehe es nicht, die Frage lautet doch, ob ich bei der Rentenversicherung eine niedrigere Auszahlung der Witwenrente (z. B. 400 Euro statt 800 Euro) beantragen kann.

Damit hat doch das Finanzamt nichts zu tun.

Trotzdem danke.

von
santander

Sie können keine niedrige Witwenrente beantragen. Entweder richtig oder garnicht.

von
Batrix

und Sie sollten bedenken, dass die Witwenrente ab Antragsdatum bis zu einem Jahr rückwirkend gezahlt wird.

Experten-Antwort

Ein Verzicht auf die Rente und ggf. auch auf Teilbeträge ist gem. § 46 SGB I grundsätzlich zulässig, wenn durch den Verzicht nicht andere Personen oder Leistungsträger belastet werden bzw. durch den Verzicht nicht andere Rechtsvorschriften umgangen werden sollen.

Ein Verzicht zur Vermeidung einer größeren Steuerlast dürfte zulässig sein. Bitte lassen Sie mittels einer schriftichen Anfrage beim zuständigen Rentenversicherungsträger prüfen, ob ein derartiger Teilverzicht zulässig ist.
Der Verzicht könnte bereits ab Rentenbeginn ausgesprochen werden.

von
Conbe

Danke.

von
Gigi

Hallo @Conbe,
Ihre ganzen Überlegungen gehen von einer falschen Annahme aus:
Eine Witwenrente ist zwar grundsätzlich steuerpflichtig; dies wird im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt.
Von der Witwenrente wird jedoch keine Lohnsteuer einbehalten, sodass es bei der Abfindung für den Steuerabzug beim Steuermerkmal "Klasse 1" verbleibt.
Daher können Sie doch auf jeden Fall die Witwenrente beantragen. Steuerechtlich hat dies zunächst keine Auswirkungen.
Durch den Bezug einer Witwenrente könnte auch Versicherungspflicht in der Krankenversicherung entstehen. Dann löst sich auch diese Frage.
Ich hoffe nur das wir hier von einer Witwenrente aus der Rentenversicherung reden und nicht vom Witwengeld nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
Dann vergessen Sie meinen Beitrag.
Gigi

von
Conbe

Zitiert von: Gigi

Hallo @Conbe,
Ihre ganzen Überlegungen gehen von einer falschen Annahme aus:
Eine Witwenrente ist zwar grundsätzlich steuerpflichtig; dies wird im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt.
Von der Witwenrente wird jedoch keine Lohnsteuer einbehalten, sodass es bei der Abfindung für den Steuerabzug beim Steuermerkmal "Klasse 1" verbleibt.
Daher können Sie doch auf jeden Fall die Witwenrente beantragen. Steuerechtlich hat dies zunächst keine Auswirkungen.
Durch den Bezug einer Witwenrente könnte auch Versicherungspflicht in der Krankenversicherung entstehen. Dann löst sich auch diese Frage.
Ich hoffe nur das wir hier von einer Witwenrente aus der Rentenversicherung reden und nicht vom Witwengeld nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
Dann vergessen Sie meinen Beitrag.
Gigi

Vielen Dank für diesen Hinweis, das war mir nicht bekannt!

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