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Experten-Antwort

kann meine Rente gepfändet werden ?

von Michaele Agnate16.11.2012 | 12:44
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Die Berufgenossenschaft erhebt eine Forderung in Höhe von über 4.000,00 € -wollte schon mein Arbeitlosengeld in Höhe von >monatlich 498,00 € pfänden. Wurde abgeleht. Nun bekomme ich ab 01,12.12 Rente, in Höhe von >monatlich 560,00 €, davon geht Krankenversicherung ab. Nun wollen Sie hier ran ! Laut Rentenversicherung wäre das rechtlich ausser ... ich lege eine Bedarfbescheinigung vom Sozialamt vor. Was nun ? gibt es nun einen Pfändungsfreibetrag oder nicht ? Danke für die event. Antwort, egal wie, habe Termin beim Sozialamt, aber, ich werde mich dort nicht ganz "nackt"ausziehen und dies Fragen beantworten, denn noch komm ich ohne das alles aus !

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Agnate,

ich schließe mich der Antwort von "Heike" an und möchte noch ergänzend hinzufügen, dass es sich bei Ihnen zwar nicht um zu Unrecht erbrachte Leistungen, sondern um von Ihnen geschuldete Beitragsansprüche geht.

Wie Heike und auch Sie den § 51 Abs. 2 SGB I richtig zitiert haben, umfasst die Möglichkeit der Verrechnung nicht zur zu Unrecht erbrachte (überzahlte) Sozialleistungen sondern eben auch Beitragsansprüche, die die Sozialversicherung Ihnen gegenüber hat.

In solchen Fällen wie dem Ihren gilt dann nicht die Pfändungsfreigrenze, sondern die Rentenversicherung darf dann zu Gunsten der Berufsgenossenschaft bis zur Hälfte der Rente einbehalten (verrechnen), soweit Sie durch den Einbehalt nicht sozialhilfebedürftig werden.

Dass Sie durch einen Einbehalt sozialhilfebedürftig werden, hat Ihnen gegenüber der Rentenversicherungsträger nicht nachzuweisen.

Sollten Sie also durch einen Einbehalt sozialhilfebedürftig werden, müssten Sie dies dem Rentenversicherungsträger durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Sozialamtes nachweisen.

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4 Antworten

Amselam 16.11.2012 | 12:57
Pfändungsfreigrenzen stehen in der ZPO. http://www.sozialleistungen.info/fin/schulden/pfaendungstabelle.… Aber die DRV will wohl sicherstellen, dass Sie nicht noch andere Einkünfte haben. Letztlich werden Sie nicht umhinkommen, sich "nackt auszuziehen", wenn die Schuld anerkannt ist.
Heikeam 16.11.2012 | 13:28
Es geht hier nicht um eine Pfändung sondern um eine Verrechnung nach § 52 SGB I. Und § 52 verweist auf § 51 Abs. 2 SGB I "(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird." Auf gut deutsch: wenn kein Nachweis über eine eintretende Hilfebedürftigkeit erbracht wird, weil sich nicht nackt machen will, kann bis zur Hälfte der Rente verrechnet werden. Heike
Michaele Agnateam 16.11.2012 | 13:39
Erst einmal Danke schön für die schnellen Antworten Zitat:"(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen" ... das waren keine zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen, sondern Beiträge die nach Insolvenz noch zu zahlen waren [1993] aber trotzdem sind das die ersten vernünftigen Antworten, bisher hörte ich immer nur von diversen Beratungsstellen, ne ne, kann man nicht pfänden, wegen "Freigrenze" nur die DRV stellte sich halt quer, Fazit; ich füll die gefühlten 1.000 Seiten vom Sozialamt aus, mach mich halt ganz nackt!
=//=am 16.11.2012 | 16:42
Zitat von Michaele Agnate anzeigenausblenden
aber trotzdem sind das die ersten vernünftigen Antworten, bisher hörte ich immer nur von diversen Beratungsstellen, ne ne, kann man nicht pfänden, wegen "Freigrenze" nur die DRV stellte sich halt quer, Fazit; ich füll die gefühlten 1.000 Seiten vom Sozialamt aus, mach mich halt ganz nackt!
Wenn Sie bei den Beratungsstellen immer nur gefragt haben, ob Ihre Rente GEPFÄNDET werden kann und Sie den Rentenbetrag angegeben haben, ist es ganz klar, dass Ihnen eine "richtige" Antwort, nämlich dass nicht gepfändet werden kann, gegeben wurde! Im Anhörungsschreiben war bestimmt von Pfändung auch nicht die Rede, sondern von Verrechnung bis zur Hälfte. Und noch etwas: Sie wollen sich beim Sozialamt nicht "nackt" ausziehen. Die Forderung der Berufsgenossenschaft an Sie (IHRE Schulden) ist auch nicht gerade ein Pappenstiel und wenn Sie nicht bezahlen (können), fällt der ganze Schaden der Versichertengemeinschaft zur Last. So sollten Sie es vielleicht auch mal sehen, bevor Sie sich aufregen, dass Sie die Bescheinigung beim Sozialamt beantragen müssen. Soweit ich weiß, ist dort doch nur Ihr Einkommen und evtl. das Ihrer Familie/Partner anzugeben, wenn Sie keinen Antrag auf Sozialhilfe stellen. Das SA errechnet dann einen Betrag X, bei dessen Sie sozialhilfebedüftig WÜRDEN - wenn Sie es nicht schon sind. Gegebenenfalls könnten Sie - sofern Sie jetzt schon mit der niedrigen Rente sozialhilfebedürftig sind - gleich einen Antrag auf Sozialhilfe stellen. Hat vielleicht sogar etwas für sich....
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