Hallo Herr Agnate,
ich schließe mich der Antwort von "Heike" an und möchte noch ergänzend hinzufügen, dass es sich bei Ihnen zwar nicht um zu Unrecht erbrachte Leistungen, sondern um von Ihnen geschuldete Beitragsansprüche geht.
Wie Heike und auch Sie den § 51 Abs. 2 SGB I richtig zitiert haben, umfasst die Möglichkeit der Verrechnung nicht zur zu Unrecht erbrachte (überzahlte) Sozialleistungen sondern eben auch Beitragsansprüche, die die Sozialversicherung Ihnen gegenüber hat.
In solchen Fällen wie dem Ihren gilt dann nicht die Pfändungsfreigrenze, sondern die Rentenversicherung darf dann zu Gunsten der Berufsgenossenschaft bis zur Hälfte der Rente einbehalten (verrechnen), soweit Sie durch den Einbehalt nicht sozialhilfebedürftig werden.
Dass Sie durch einen Einbehalt sozialhilfebedürftig werden, hat Ihnen gegenüber der Rentenversicherungsträger nicht nachzuweisen.
Sollten Sie also durch einen Einbehalt sozialhilfebedürftig werden, müssten Sie dies dem Rentenversicherungsträger durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Sozialamtes nachweisen.