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Experten-Antwort

Kann mich die Krankenkasse in die EM-Rente statt die Altersrente zwingen

von Maja18.09.2012 | 12:21
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7 Antworten

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Hallo, ich wollte mit GdB 50 zum 01.10.2012 in die Altersrente für Schwerbehinderte gehen. Da ich dann 63 bin wäre sie abschlagsfrei. Jetzt hat mich die Rentenversicherung angeschrieben, dass mein Rehaantrag zu dem mich die Krankenkasse aufgeforder hat in einen Rentenantrag umgedeutet wird. Rentenbeginn 01.01.2012 volle EM auf Dauer. Ich bin mittlerweile im Arbeitslosengeldbezug. Ich weiss, dass die Krankenkasse meine Entscheidungsbefugnis eingeschränkt hat. Natürlich würde ich lieber in die Altersrente ohne Abzug gehen. Welche Möglichkeit hat die Krankenkasse faktisch mich zu zwingen? Kann sie das Krankengeld zurückfordern wenn ich keinen Formblattantrag stelle oder kann die Rentenversicherung die Rente auch ohne Formblattantrag genehmigen? Oder muss ich den Antrag stellen und dann versuchen im Widerspruch zu beweisen, dass ich nicht erwerbsgemindert bin? Danke schon mal für Antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Rentenversicherung muss in einem solchen Falle den Reha-Antrag in einen Rentenantrag umdeuten. Der Formantrag ist lediglich notwendig, um den Rentenbescheid korrekt erteilen zu können. Ihre Chancen, das Nichtvorliegen einer Erwerbsminderung nachzuweisen, kann ich nicht beurteilen.

Nach Erhalt des Bescheides über die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung wäre in Ihrem Falle eine Umstellung in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen überlegenswert, weil die nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlten Beiträge bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden. Sie sind erst ab Beginn der Altersrente in die Berechnung einzubeziehen. Evtl. ergibt sich dadurch ein etwas höherer Rentenbetrag.

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6 Antworten

Friedericham 18.09.2012 | 12:25
Und was sagt ihr Anwalt/ Sozilaverband dazu ? Das sind ihre Ansprechpartner und nicht ein Forum !
Heinericham 18.09.2012 | 13:12
Wenn die Agentur für Arbeit das mitbekommt, dann macht die den Druck bzw. wenn Sie noch einmal später krank werden sollten in der Zukunft zahlt die Krankenkasse nichts.
Schadeam 18.09.2012 | 13:13
Mich wundern einige Dinge: 1) Sie schreiben, dass Sie ursprünglich zum 01.10.2012 in Rente gehen wollten. Warum ist dieser Antrag noch nicht längst gestellt? Das Normalste auf dieser Welt wäre doch gewesen spätestens im Juni den Rentenantrag zu stellen? 2) Die Vorstellung heute EM Rente zu beantragen und bei Bewilligung per Widerspruch beweisen zu wollen, dass man nicht EM ist, ist schon ein kurioser Gedanke
Majaam 18.09.2012 | 13:38
@ Schade Den Antrag auf Altersrente hatte ich schon Ende Juli ausgefüllt aaber noch nicht abgeschickt als das Anschreiben mit der Umdeutung kam.
Claire Grubeam 18.09.2012 | 17:39
Aufgrund der Rechtsprechung des BSG vom 26.06.2008 (Az.: B 13 R 141/07 R und B 13 R 37/07 R) ist ein Versicherter in seinen Rechten zur Gestaltung des Rentenanspruchs auch dann eingeschränkt, wenn er bereits von sich aus einen Leistungsantrag gestellt hat und die Krankenkasse erst danach eine Aufforderung im Sinne von § 51 Abs. 1 oder 2 SGB 5 nachschiebt (so genannte nachgeschobene Aufforderung). Das Gleiche gilt, wenn die Krankenkasse die Aufforderung im Sinne von § 51 Abs. 1 oder 2 SGB 5 ausspricht, obwohl sie noch kein Krankengeld leistet. Insofern haben die Rentenversicherungsträger ihre bisherige Auffassung, dass das Dispositionsrecht des Versicherten in den beiden zuvor genannten Fallkonstellationen nicht eingeschränkt ist, aufgegeben. Das Dispositionsrecht des Versicherten kann allerdings durch die Krankenkasse nicht mehr wirksam eingeschränkt werden, wenn die Dispositionserklärung des Versicherten beim Rentenversicherungsträger bereits zugegangen ist. Die geltenden Grundsätze sind unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… zusammengefasst.
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