Zitiert von: Chrissi
Guten Tag,
wenn ich eine volle EM Rente oder eine teilweise EM Rente genehmigt bekomme, habe ich dann diesen Rentenanspruch für immer?
Wenn ich z.B. volle EM Rente beziehe und dann Immobilien erben würde, die hohe Miteinnahmen haben, dann würde ich ja die hinzuverdienst Grenze überschreiten und die Rente wäre weg.
Würde diese Rente dann wieder aufleben wenn ich diese Einnahmen irgendwann nicht mehr hätte oder muss ich EM Rente neu beantragen?
Wenn die Einnahmen aus der Vermietung steuerlich nach §21 EStG zu berücksichtigen sind, dann ist es kein Hinzuverdienst und wäre insofern rentenunschädlich nach $ 96a SGB VI.
Werden diese Einkünfte jedoch dem steuerrechtlichen Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zugerechnet, stellen sie Arbeitseinkommen und damit Hinzuverdienst dar.
Hier hängt es dann davon ab, ob Sie die Verwaltung selbst übernehmen und dadurch die erlaubten Arbeitszeiten überschreiten, die dann zum Wegfall der EM-Rente führen könnten, weil Sie gesundheitlich in der Lage wären zu arbeiten.
Ansonsten würde der Anspruch ruhen.
Zitiert von: Chrissi
Oder wenn ich die volle
EM Rente schon bekomme und mich dann irgendwann entschließe, wieder zu arbeiten, weil es einen Job gibt, den ich noch gut ausüben kann.
Der Verdienst wär dann allerdings so hoch, dass der Rentenanspruch wegfallen würde.
Und wenn ich dann nicht mehr arbeite, bekomme ich dann die vormals genehmigte EM Rente wiede?
In diesem Fall würde überprüft werden, ob Ihnen evtl. noch ein Anspruch auf eine halbe EM-Rente zustehen würde oder der Anspruch auf die EM-Rente gesamt aus gesundheitlichen Gründen entfällt.
Wenn die EM-Rente dann entfällt und Sie dann doch nicht mehr arbeiten, müsste eine EM-Rente neu beantragt werden.
In Ihrem Fall wäre es also besser zu erben als zu arbeiten :-)
Genaue Informationen zur Möglichkeit des Hinzuverdienstes bei einer halben oder vollen EM-Rente finden Sie in den GRA (gemeinsame rechtliche Anweisungen) zum § 96a DGB VI
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0096a.html#doc1574470bodyText34