Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Klaus,
ein Pflichtpraktikum in Deutschland ist in der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 3 SGB VI tatsächlich versicherungsfrei. Eine Pflichtversicherung kann also IN DEUTSCHLAND auch bei einer Anwendung von Regelungen des zwischenstaatlichen Rechts zur übergangsweisen Anwendung deutscher Rechtsvorschriften auf einen Sachverhalt im Ausland nicht entstehen.
Es ist aber möglich, Zeiten in der amerikanischen Sozialversicherung nach den Regelungen des deutsch-amerikanischen SV-Abkommens in der deutschen RV rentensteigernd anzuerkennen. Einzelheiten können Sie hier nachlesen:
http://www.deutsche-rentenversicherung-nord.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/01__ausland/arbeiten__deutschland__usa.html
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