Hallo brandmaster,
aus Ihren Schilderungen schließe ich, dass Sie vor Aufnahme der neuen Beschäftigung die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die private BU-Rente parallel bezogen haben, ohne dass die private BU-Rente als Hinzuverdienst berücksichtigt wurde.
Da sich bei der Art der zu berücksichtigenden Hinzuverdienste durch das Flexirentengesetz keine Änderung ergeben wird, verbleibt es auch zukünftig dabei.
Die Kapitalabfindung der privaten BU-Rente ist kein Arbeitsentgelt und wäre daher ebenfalls nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Eine verbindliche Auskunft kann Ihnen nur der zuständige Versicherungsträger geben.