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Experten-Antwort

Kapitalentnahme Riester und Rückführung während der Einzahlphase

von Sandra08.01.2014 | 13:30
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Hallo, ich würde gerne aus meinem Riester-Vertrag 5.000 Euro zur Darlehenstilgung entnehmen und noch während der Einzahlungsphase wieder in den Vertrag einbezahlen, da ich sonst eine Mini-Riesterrente beziehen würde. Was passiert mit dem Wohnförderkonto? Habe ich eine Haltefrist für die Immobilie? Wann beginnt diese? Bei der Zulagenstelle habe ich schon angerufen, die Sachbearbeiterin war freundlich, wusste es aber nicht.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sie können dem Riestervertrag Kapital teilweise oder im vollen Umfang jederzeit bis zur Auszahlungsphase für den Bau, den Kauf oder die Tilgung eines Kredits für das selbstgenutzte Eigentum (Bau oder Kauf ab 1/2008!) unter folgenden Voraussetzungen "förderunschädlich" entnehmen: Das entnommene geförderte Altersvorsorgevermögen muss mindestens 3.000 Euro betragen, bei teilweiser Kapitalentnahme muss im Altersvorsorgevertrag gefördertes Altersvorsorgevermögen in Höhe von mindestens 3.000 Euro verbleiben. Anträge auf Kapitalentnahme sind (am besten über den Anbieter) bei der Zulagenstelle zu stellen.

Die zentrale Stelle führt das sog. Wohnförderkonto (nicht mehr der Anbieter) und teilt dem Anbieter den Stand jährlich mit. Auf dem Wohnförderkonto werden alle Zulagen, Tilgungsleistungen und die jährliche Verzinsung von 2% während der Ansparphase verbucht. Ein Riestersparer, der sein „riestergefördertes“ Haus oder seine geförderte Eigentumswohnung zu einem späteren Zeitpunkt aus persönlichen oder beruflichen Gründen aufgibt und in ein neues Eigentum wechselt (innerhalb der Europäischen Union), darf seine staatliche Förderung „mitnehmen“. Das bedeutet: Bei einem Umzug darf bzw. muss er einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontos in seine neue Immobilie investieren. Der Eigentümer hat bis zu fünf Jahre Zeit (nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er sein altes Eigenheim letztmals selbst genutzt hat), das Geld in eine neue selbstgenutzte Immobilie zu (re-)investieren.

Andernfalls liegt eine „schädliche Verwendung“ vor, die die Rückforderung der Zulagen und Steuervergünstigungen an den Staat zur Folge hat. Die „Reinvestitionsabsicht“ muss vorab der Zulagenstelle gegenüber erklärt werden, wenn die Selbstnutzung für einen Zeitraum größer als ein Jahr aufgegeben wird.

Im Rentenalter müssen Eigentümer von Immobilien Steuern auf die geförderten Beträge bezahlen. Der Eigentümer kann jederzeit entscheiden, ob er die Steuern jährlich oder auf einmal bezahlen will. Zahlt er sofort, sind 30% des Kontostandes steuerfrei.

Nähere Auskünfte zu dieser Thematik müsste Ihnen Ihr Anbieter geben können.

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