Zur Erläuterung für die anderen Forumsteilnehmer zunächst der Begriff "Karenzentschädigung":
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Grundsatz beliebig Konkurrenz machen. Durch einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann jedoch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Konkurrenzverbot für die Dauer von längstens zwei Jahren vereinbart werden (sog. Konkurrenzklausel). Die Konkurrenzklausel ist nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen (sog. Karenzentschädigung).
Karenzentschädigungen, die aufgrund einer Konkurrenzklausel gezahlt werden, gehören zwar zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Lohnsteuer ist dabei im Zeitpunkt der Zahlung einzubehalten.
Allerdings handelt es sich bei der Karenzentschädigung nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch (SGB IV), da es keine Zahlung des Arbeitgebers für eine während der Beschäftigung geleistete Arbeit ist, d. h. es werden keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.