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Experten-Antwort

Karenzentschädigung

von R.Tiede30.11.2011 | 12:25
3293 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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ich bin seit dem 01.02.2011 vorzeitig in Rente wegen Arbeitslosigkeit,habe aber vom Arbeitsgericht eine Karenzentschädigung (24 Monate)zugesprochen bekommen, die dieses Jahr auf 3 Raten ausgezahlt wurde,und voll besteuer wurde ist das Korrekt ? Ich meine das da keine Rentenbeiträge + Sozialbeiträge (gemindert) bezahlt werden müssten ! oder ?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zur Erläuterung für die anderen Forumsteilnehmer zunächst der Begriff "Karenzentschädigung":

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Grundsatz beliebig Konkurrenz machen. Durch einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann jedoch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Konkurrenzverbot für die Dauer von längstens zwei Jahren vereinbart werden (sog. Konkurrenzklausel). Die Konkurrenzklausel ist nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen (sog. Karenzentschädigung).

Karenzentschädigungen, die aufgrund einer Konkurrenzklausel gezahlt werden, gehören zwar zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Lohnsteuer ist dabei im Zeitpunkt der Zahlung einzubehalten.

Allerdings handelt es sich bei der Karenzentschädigung nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch (SGB IV), da es keine Zahlung des Arbeitgebers für eine während der Beschäftigung geleistete Arbeit ist, d. h. es werden keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Als Bezieher einer Altersvollrente sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung ab Rentenbeginn versicherungsfrei mit der Folge, dass Sie in der Rentenversicherung nicht mehr versicherungspflichtig sind.

Dies spielt aber bei Ihnen sowieso keine Rolle, da es sich bei der Karenzentschädigung - wie ich bereits erläutert habe - nicht um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt handelt und daraus somit auch keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Wie "Karo" geschrieben hat, sollten Sie aber die Zahlung der Karenzentschädigung Ihrem Rentenversicherungsträger melden, damit der Ihre Hinzuverdienstgrenzen überprüfen kann.

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4 Antworten

R.Tiedeam 01.12.2011 | 20:15
die Zahlungen erfolgten am 08.2011 - 09.2011 und 10.2011, und seit 02.2011 war ich ja bereits Rentner... muß ich da noch in die Rentenkasse einzahlen ??? Ist doch wie eine Zusammenballung der Zahlung (Einmal Zahlung) und müsste dann mit der 1/5 Regelung veranlagt werden. mfg.Re. Ti.
R.Tiedeam 01.12.2011 | 20:38
nein das ist meine Regels Altersrente mit 60 + und schwerbehinderung.
Karoam 01.12.2011 | 20:32
Auf jeden Fall sollten dem Rentenversicherungsträger die Karenzzahlungen im Rahmen der Mitwirkungspflichten mitgeteilt werden. Denn es stellt sich doch vor allem die Frage, ob die Karenzzahlungen in den Monaten August bis Oktober 2011 einen zu beachtenden Hinzuverdienst darstellen, und ob im November, für den Fall, dass alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten wurden, wieder alle Anspruchsvoraussetzungen der Rente wegen Arbeitslosigkeit erfüllt sein müssen? Besteht somit überhaupt ein erneuter Rentenanspruch? Im schlimmsten Fall könnte es sein, dass gar keine Rente mehr gezahlt wird.
R.Tiedeam 02.12.2011 | 18:16
danke für die Antworten, haben mir sehr geholfen. mfg. Re.Ti.
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