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Experten-Antwort

Kassenärztliche Behandlung vorrangig

von Hans Schnepf15.06.2011 | 21:11
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5 Antworten

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Jetzt hätte ich doch gerne die Antwort eines Rentenexperten! Ein psychisch labiler Patient sucht immer wieder seinen Arzt (Allgemein/Internist) auf, weil er mit dem Leben, den Anforderungen des Arbeitsplatzes und anderen Dingen nicht zurecht kommt. Der Arzt schreibt ihm einen Antrag auf Reha aus. Die Rentenversicherung lehnt ab, mit der Begründung: "kassenärztlcihe Behandlung vorrangig und nicht ausgeschöpft". Auch der Widerspruch ist erfolglos. Patient + Arzt sind ratlos. Offenbar hätte der Reha-Antrag bei der KK gestellt werden müssen. Woher soll der niedergelassene Arzt wissen, wann ein Reha-Antrag bei der Kasse und wann bei der Rentenversicherung gestellt werden muuss? Hätte nicht die Rentenversicherung statt abzulehnen den Antrag an die Kasse schicken müssen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

"Kassenärztliche Behandlung vorrangig und nicht ausgeschöpft" heißt nicht, dass der Antrag bei der falschen Stelle gestellt wurde, sondern dass eine ärztliche Behandlung ausreicht und eben keine Reha notwendig ist. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann war besagter Patient wegen pschischer Probleme bislang bei einem Allgemeinarzt/Internisten in Behandlung und eben nicht bei einem Psychiater/Psychotherapeuten. Und genau hier liegt das Problem: Die RV ist eben der Meinung, dass erst eine psychotherapeutische Behandlung erfolgen muss und wenn diese nicht den gewünschten Erfolg bringt, dann kann man über eine Reha nachdenken.

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4 Antworten

Olgaam 15.06.2011 | 21:37
Sorry,aber gehen Sie zum Schuster wenn Sie Wurst kaufen wollen? Für psychische Erkrankungen sind immer noch Psychiater und Nervenärzte zuständig,keine Internisten. Von daher sind eben die Kassenärztlichen Behanddlungen tatsächlich nicht ausgeschöpft!
Annaam 15.06.2011 | 22:06
tolle Antwort, Olga, hilft ihm sicher ungemein weiter.
Olgaam 15.06.2011 | 22:22
Was ist daran schwer zu verstehen? Der Patient muß erstmal in einer psychiatrichen Behandlung sein,erst wenn dann keine Besserung eintritt oder der Psychiater eine stationäre Behandlung vorschlägt,kann man sagen,alle kassenärztlcihe Behandlungen sind ausgeschöpft! Und immer wenn es darum geht,die Erwerbsfähigkeit eines Menschen wiederherzustellen damit er weiter arbeiten kann,ist die DRV zuständig. Bei einem Alters- Rentner in der Regel nicht. Aber das sollte ein Arzt eigentlich selbst wissen.
Nixam 16.06.2011 | 07:01
Hallo, Herr Schnepf! Wo ist eigentlich das Problem? Die DRV hat den Antrag abgelehnt. Mit dem Ablehnungsbescheid geht man zur Krankenkasse und stellt einen Antrag bei der Krankenkasse. Eine Verzögerung durch die Übersendung des Antrags durch die DRV an die Krankenkasse wäre genauso eingetreten wie durch die erneute Antragstellung durch den Versicherten bei der Krankenkasse. Hier ist für mich der Sinn dieser Diskussion nicht erkennbar. Nicht in allen Fällen gibt der RV-Träger den Antrag automatisch an den anderen Träger ab. Mit der Ablehnung hat der RV-Träger zu verstehen gegeben, daß er dem Grunde nach für die Gewährung von Leistungen zuständig ist, jedoch eine Entscheidung nicht herbeiführen kann, da die kassenärztliche Behandlung nicht abgeschlossen ist. Durch eine direkte Weiterleitung an die Krankenkasse hätte der RV-Träger vollkommen unzuständig ist. Diese Aussage steckt hinter der Ablehnung der Reha. Und noch etwas: Die Ärzte haben den ganzen Tag lang mit den Krankenkassen zu tun. Da sollte der Arzt schon unterscheiden können, ob die Krankenkasse oder der RV-Träger zuständig ist, zumal er als behandelnder Arzt wissen müsste, daß die Behandlung nicht abgeschlossen ist. Muß dieser behandelnde Arzt sich das erst durch die Ärzte der DRV sagen lassen? Denken Sie einmal über diesen letzten Satz nach, bevor Sie hier eine fruchtlose Diskussion anzetteln. Viele Grüße Nix
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