Habe im März 2018 meinen Rentenantrag für besonders langjährig Versicherte eingereicht, mit Rentenbeginn 01.08.2018.Jetzt ist Mitte Oktober 2018,und ich habe immer noch keinen Bescheid.
Bei meinen Telefonaten mit den Sachbearbeitern bekam ich immer die selben Antworten, wir werden mit Anträgen überschwemmt, von 8 Mitarbeitern arbeiten nur 3 der Rest ist krank usw.
Auf die Frage ob noch Unterlagen fehlen hieß es nein es ist alles vorhanden.
Nach 50 Arbeitsjahren so hängen gelassen zu werden ist schon bitter.
Ganz einfach, da können sie eine Untätigkeitsklage machen
Untätigkeitsklage = § 88 SGG = 6 Monate
bzw. machen sie ein Schreiben in dem sie eine Frist von 14 Tagen setzen und mit der Untätigkeitsklage drohen.
Sollen sie mal sehen wie schnell die ihren Popo hoch bekommen!
Bei meinen Telefonaten mit den Sachbearbeitern bekam ich immer die selben Antworten, wir werden mit Anträgen überschwemmt, von 8 Mitarbeitern arbeiten nur 3 der Rest ist krank usw.
Auf die Frage ob noch Unterlagen fehlen hieß es nein es ist alles vorhanden.
Nach 50 Arbeitsjahren so hängen gelassen zu werden ist schon bitter.
Ob 50 oder 45 Arbeitsjahre. Auch dann würde es nicht schneller gehen. Bis die Rente überwiesen wird, müssen Sie halt von ihrem gesparten leben.
Untätigkeitsklage = § 88 SGG = 6 Monate
bzw. machen sie ein Schreiben in dem sie eine Frist von 14 Tagen setzen und mit der Untätigkeitsklage drohen.
Sollen sie mal sehen wie schnell die ihren Popo hoch bekommen!
Woher wollen Sie wissen, ob Antragsteller nicht auf die Hochrechnung verzichtet hat und somit das Entgelt bis 31.7 abgewartet werden muss? Ausserdem ist hier vor Mitte Mai keine Bescheidserteilung möglich, da max die letzten 3 Mo hochgerechnet werden können. Somit sind noch keine 6 Mo untätig vergangen.
Ausserdem kann das - nicht vorhandene- Personal nicht hexen.
Untätigkeitsklage = § 88 SGG = 6 Monate
bzw. machen sie ein Schreiben in dem sie eine Frist von 14 Tagen setzen und mit der Untätigkeitsklage drohen.
Sollen sie mal sehen wie schnell die ihren Popo hoch bekommen!
Woher wollen Sie wissen, ob Antragsteller nicht auf die Hochrechnung verzichtet hat und somit das Entgelt bis 31.7 abgewartet werden muss? Ausserdem ist hier vor Mitte Mai keine Bescheidserteilung möglich, da max die letzten 3 Mo hochgerechnet werden können. Somit sind noch keine 6 Mo untätig vergangen.
Ausserdem kann das - nicht vorhandene- Personal
nicht hexen.
Schöner Beitrag Bruno aber was konkret soll in Deinem Fall das Forum tun, außer Dich moralisch zu unterstützen?
Untätigkeitsklage = § 88 SGG = 6 Monate
bzw. machen sie ein Schreiben in dem sie eine Frist von 14 Tagen setzen und mit der Untätigkeitsklage drohen.
Sollen sie mal sehen wie schnell die ihren Popo hoch bekommen!
Woher wollen Sie wissen, ob Antragsteller nicht auf die Hochrechnung verzichtet hat und somit das Entgelt bis 31.7 abgewartet werden muss? Ausserdem ist hier vor Mitte Mai keine Bescheidserteilung möglich, da max die letzten 3 Mo hochgerechnet werden können. Somit sind noch keine 6 Mo untätig vergangen.
Ausserdem kann das - nicht vorhandene- Personal
nicht hexen.
Seit dem Antrag...
Wenn der Versicherte also monatelan vor einer möglichen Bedcheidserzeilung einen Antrag stellt, dann ist die DRV untätig?
Jede Klage würde hier umgehend abgewiesen werden. Ausserdem verzögert eine Klage das Verfahren noch um einiges, da dann die Akten erst einmal in die Rechtsmittelabteilung und zum Gericht wandern. Das dauert dann noch einige Monate länger..
Aber man ist ja sooo schlau
Lieber Schlaubi,
lesen, vor allem das sinnerfassende Lesen bildet... machen sie das nochmal mit dem ersten Beitrag den ich hierzu geschrieben habe...
lesen, vor allem das sinnerfassende Lesen bildet... machen sie das nochmal mit dem ersten Beitrag den ich hierzu geschrieben habe...
Und sie sollten lernen, Geschriebenes zu verstehen.
Von hier ist leider kaum zu beurteilen, warum es zu dieser Verzögerung kommt. Falls Sie nicht auf die Hochrechnung (3 Monate vor Rentenbeginn) verzichtet haben und insofern eine Erteilung des Rentenbescheides längst möglich ist, können Sie sich ggf. mit dem Vorgesetzten in Verbindung setzen.
Im Übrigen sollten Sie Ihren Einwand schriftlich vorbringen und eine Vorschusszahlung im Sinne von § 42 SGB I beantragen.
MFG