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kein Krankengeld nach Rentenbezug

von kul13.02.2008 | 15:38
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23 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Habe bis zum 31.12.2007 befristet volle Erwerbsminderungsrente erhalten, Weiterzahlung wurde im Januer 2008 abgelehnt (Widerspruch läuft). Ein Arbeitsverhältnis besteht noch, welches ich aus gesundheitlichen Gründen zur Zeit nicht ausüben kann. Habe mich deshalb am 27.12.2007(da die Praxis meiner Ärztin vom 28.12.07- 01.01.2008 geschlossen war, wegen Wochenende, Silvester, Neujahr) arbeitsunfähig schreiben lassen. Habe auch ab 01.01.2008 Lohnfortzahlung von meinem Arbeitgeber erhalten (mit Beitragsabgabe an die Krankenkasse). Nun erhielt ich ein Schreiben der Krankenkasse, daß ich kein Anspruch auf Krankengeld habe, da ich zum Zeitpunkt der Krankschreibung noch über die Rentenversicherung versichert war( Kasse beruft sich auf § 50 SGB V). Habe bis jetzt nur vor Renteneintritt 2006 6 Wochen Krankengeld (mit Lohnfortzahlung) erhalten, 2 Tage davon von der Krankenkasse. Wer kann mir helfen, wie ich mein Krankengeld bekomme oder wie ich mich weiter verhalten soll (auch finanziell)? Arbeitslosengeld (SGB 3 §125) oder ALG 2, auch wegen Widerspruch gegen den Rentenversicherungsträger.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sie sollten sich schnellstmöglich mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen.

22 Antworten

Nixam 14.02.2008 | 07:23
Melden Sie sich bitte bei der Agentur für Arbeit arbeitslos nach § 125 SGB III: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als 6monatigen Leistungsminderung eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht vollschichtig ausüben kann, wenn Erwerbsminderung nicht festgestellt worden ist. Bei Ihnen steht ja aufgrund des Widerspruchs die Fortsetzung der Leistungsminderungsfeststellung noch aus. Deshalb müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Sollte nachträgloich das Fortbestehen der Erwerbsminderung festgestellt werden, dann erstattet der RV-Träger der Agentur für Arbeit im Rahmen der Rente das gezahlte Arbeitslosengeld und Sie erhalten nach Arbeitslosengeldeinstellung die volle Rente monatlich gezahlt. Nix
FORUM AOKam 14.02.2008 | 08:49
Fragen zur Krankenversicherung und deren Leistungen können Sie stellen unter: http://www.aok-business.de/pad/aok_expertenforum.html
kulam 14.02.2008 | 11:23
Vielen Dank für die Antworten! Kann mir jemand sagen, ob die Krankenkasse rechtlich gehandelt hat, das sie mir die Krankengeldzahlung verweigert?
FORUM AOKam 14.02.2008 | 12:22
Fragen zur Krankenversicherung und deren Leistungen können Sie stellen unter: http://www.aok-business.de/pad/aok_expertenforum.html
Nixam 14.02.2008 | 13:38
Ja! Als Rentenforum - und das haben wir oben schon gesagt - dürfen wir keine Aussage zum Verhalten der Krankenkasse treffen. Das hilft Ihnen hier auch nicht weiter! Tatsache ist: Sie müssen sich an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit wenden, weil diese für Sie zuständig ist. Und das ist doch das Wichtigste!
Docham 14.02.2008 | 14:07
"........DÜRFEN wir keine Aussage zum Verhalten der Krankenkasse treffen........" Wie kommen Sie bloß auf diesen Unsinn ? Niemand hindert Sie daran, auch Fragen aus anderen Bereichen zu beantworten, sofern Sie denn überhaupt dazu in der Lage sind !
Laraam 14.02.2008 | 14:25
Hallo, ich habe folgende Anfrage am meine GKV gesandt: Antrag auf Wiederaufnahme der Krankengeldzahlung nach Wegfall meiner Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 30.06.2008 Versicherungsnummer: ...... Sehr geehrte Damen und Herren, wie ihnen bekannt, beziehe ich gegenwärtig eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, welche durch den Rentenversicherungsträger befristet ist bis zum 30.06.2008. Einen Antrag auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung wurde von mir am 07.01.2008 gestellt. Erfahrungsgemäß dauert die Bearbeitung durch den Rentenversicherungsträger einige Zeit, so dass nicht gewährleistet ist, dass nach Wegfall der Zeitrente zum 30.06.2008 ein Bescheid vorliegt. Ich stelle daher bei ihnen vorsorglich den Antrag, meinen nicht ausgeschöpften Anspruch auf Krankengeld - zum Zeitpunkt des Wegfalls meiner Rente - wieder aufleben zu lassen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Rechtsprechung des Bundessozialgericht, Urteil vom 29.09.1998 - B 1 KR 5/97 R, sowie Urteil vom 08.12.1992 - 1 RK 9/92. Nach dem BSG, Urteil vom 08.12.1992 - 1 RK 9/92, sind die Zeiten, in denen jeweils rückwirkend EU-Rente auf Zeit gewährt worden ist, wegen des Fehlens eines Krankengeldanspruchs bei der Feststellung der Leistungsdauer nicht zu berücksichtigen, mit der Folge, dass im vorliegenden Fall die Bezugszeit von 78 Wochen nicht ausgeschöpft wurde. Nach dem BSG, Urteil vom 29.09.1998 - B 1 KR 5/97 R, lebt ein früher nicht ausgeschöpfter Anspruch auf Krankengeld nach zwischenzeitlichem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung wieder auf. Entsprechend kann nach Wegfall der Zeitrente, für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit die Weiterzahlung des Krankengeldes verlangt werden, begrenzt auf die Höchstbezugszeit von 78 Wochen innerhalb der neuen Blockfrist. Ich bitte sie daher, mir schriftlich zu bestätigen, dass bei Wegfall meiner Rente ein Anspruch auf Weiterzahlung von Krankengeld besteht. Sollte aus ihrer Sicht kein Anspruch bestehen, bitte ich um eine schriftliche Begründung und um Benennung der Schritte, welche gegebenenfalls zur Sicherung eines neuen Krankengeldanspruches erforderlich sind. Mit freundlichen Grüßen ......................................... Ich erhielt nach 14 Tagen folgende Nachricht: .....vielen Dank für Ihr oben genanntes Schreiben. Ein weiterer Krankengeldanspruch kann erst gesprüft werden, wenn uns nach Ablauf der Rente der ablehnende Bescheid der DRV vorliegt. Weiterhin benötigen wir dann aktuelle von Ihrem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aus welcher die arbeitsunfähigkeitsbegründende Diagnose hervorgeht. Beitte rufen Sie an, wenn Sie Fragen haben....... ...................................... P.S. Mein Arbeitsverhältnis ruht während des Bezuges einer befristeten EM-Rente. KG müsste mir noch für ca. 7 Monate zustehen, da ich die 78 Wochen auch nicht voll in Anspruch nehmen musste. Sollte ich 6 Wochen vor Ablauf der EM-Rente keinen positiven Bescheid von der DRV erhalten, werde ich mich bei der AA melden (§ 125 SGB §9) mit Kopie des Schreibens meiner GKV. FG Lara
Laraam 14.02.2008 | 14:12
Hallo, ich habe folgende Anfrage am meine GKV gesandt: Antrag auf Wiederaufnahme der Krankengeldzahlung nach Wegfall meiner Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 30.06.2008 Versicherungsnummer: ...... Sehr geehrte Damen und Herren, wie ihnen bekannt, beziehe ich gegenwärtig eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, welche durch den Rentenversicherungsträger befristet ist bis zum 30.06.2008. Einen Antrag auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung wurde von mir am 07.01.2008 gestellt. Erfahrungsgemäß dauert die Bearbeitung durch den Rentenversicherungsträger einige Zeit, so dass nicht gewährleistet ist, dass nach Wegfall der Zeitrente zum 30.06.2008 ein Bescheid vorliegt. Ich stelle daher bei ihnen vorsorglich den Antrag, meinen nicht ausgeschöpften Anspruch auf Krankengeld - zum Zeitpunkt des Wegfalls meiner Rente - wieder aufleben zu lassen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Rechtsprechung des Bundessozialgericht, Urteil vom 29.09.1998 - B 1 KR 5/97 R, sowie Urteil vom 08.12.1992 - 1 RK 9/92. Nach dem BSG, Urteil vom 08.12.1992 - 1 RK 9/92, sind die Zeiten, in denen jeweils rückwirkend EU-Rente auf Zeit gewährt worden ist, wegen des Fehlens eines Krankengeldanspruchs bei der Feststellung der Leistungsdauer nicht zu berücksichtigen, mit der Folge, dass im vorliegenden Fall die Bezugszeit von 78 Wochen nicht ausgeschöpft wurde. Nach dem BSG, Urteil vom 29.09.1998 - B 1 KR 5/97 R, lebt ein früher nicht ausgeschöpfter Anspruch auf Krankengeld nach zwischenzeitlichem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung wieder auf. Entsprechend kann nach Wegfall der Zeitrente, für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit die Weiterzahlung des Krankengeldes verlangt werden, begrenzt auf die Höchstbezugszeit von 78 Wochen innerhalb der neuen Blockfrist. Ich bitte sie daher, mir schriftlich zu bestätigen, dass bei Wegfall meiner Rente ein Anspruch auf Weiterzahlung von Krankengeld besteht. Sollte aus ihrer Sicht kein Anspruch bestehen, bitte ich um eine schriftliche Begründung und um Benennung der Schritte, welche gegebenenfalls zur Sicherung eines neuen Krankengeldanspruches erforderlich sind. Mit freundlichen Grüßen ......................................... Ich erhielt nach 14 Tagen folgende Nachricht: .....vielen Dank für Ihr oben genanntes Schreiben. Ein weiterer Krankengeldanspruch kann erst gesprüft werden, wenn uns nach Ablauf der Rente der ablehnende Bescheid der DRV vorliegt. Weiterhin benötigen wir dann aktuelle von Ihrem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aus welcher die arbeitsunfähigkeitsbegründende Diagnose hervorgeht. Beitte rufen Sie an, wenn Sie Fragen haben....... ...................................... P.S. Mein Arbeitsverhältnis ruht während des Bezuges einer befristeten EM-Rente. KG müsste mir noch für ca. 7 Monate zustehen, da ich die 78 Wochen auch nicht voll in Anspruch nehmen musste. Sollte ich 6 Wochen vor Ablauf der EM-Rente keinen positiven Bescheid von der DRV erhalten, werde ich mich bei der AA melden (§ 125 SGB §9) mit Kopie des Schreibens meiner GKV. FG Lara
Laraam 14.02.2008 | 14:27
Sorry vertippt, meinte natürlich § 125 SGB 3 Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III muss solange gezahlt werden, bis die Rentenversicherung Erwerbsminderung positiv festgestellt hat. 9.9.1999 : Gesetzliche Rentenversicherung Bundessozialgericht, Urteil vom 09.09.1999 B 11 AL 13/99 R siehe auch: http://ra-buechner.de/meldungen/M121-Arbeitslosengeld-nach---125… FG Lara
?am 14.02.2008 | 14:34
Würden Sie das freundlicherweise nochmal wiederholen ?
Nixam 14.02.2008 | 14:39
Sie kaufen also auch Wurst an der Käsetheke?
Laraam 14.02.2008 | 14:39
Wie darf ich Sie verstehen? FG Lara
Docham 14.02.2008 | 14:47
Warum nicht ? Es soll tatsächlich Metzger geben, die auch Käse im Sortiment haben ! Verboten ist das jedenfalls kaum !
Happyam 14.02.2008 | 14:41
Hi Lara, "?" hat mit der Bitte um Wiederholung Ihren obigen Beitrag gemeint. Der ist nämlich zweimal aufgeführt. Das war sicher nicht böse gemeint ;-))) Hat wohl, weil er so lang ist, zur allg. Erheiterung beigetragen. Nicht inhaltich! Ich denke Ihr Beitrag hilft bestimmt weiter. Gruß Happy
Laraam 14.02.2008 | 14:45
Hallo an Happy Besten Dank für die Erklärung Lange Rede---kurzer Sinn-- Ich hatte den Beitrag versehentlich nicht an den Fragesteller adressiert---daher die Verdoppelung. So long Lara
Happyam 14.02.2008 | 14:59
Da lese ich "Doch" und verstehe "Nix" ;-))) Gruß Happy
Happyam 14.02.2008 | 15:13
ja, aber NIX zu verstehen schadet Doch auch nicht! *grins*
Docham 14.02.2008 | 15:03
........aber das macht doch NIX !
Karina 13am 14.02.2008 | 15:51
Hallo Lara, eine Frage noch. Wie sind die Fristen dabei festgelegt. Verjährt der nicht ausgeschöpfte Krankengeldbezug nach gewisser Zeit. z.B. bereits 4 Jahre Rentenbezug etc? Beim ALG I ist doch eine Rahmenfrist gesetzt, wen der Anspruch erlischt, es waren glaub ich 4 Jahre. Oder ich stelle die Frage doch gleich bei der KK. Ich frage nur, weil Sie das so ausführlich dargestellt haben. Mich betrifft es nicht, aber eine Bekannte. Danke Karina13
kulam 14.02.2008 | 17:11
Danke für die Beantwortung, habe jetzt alles meiner Anwältin übergeben, mal sehen was raus kommt. Werde mich auf dem AA melden, danke Lara für den Briefvordruck!
Laraam 14.02.2008 | 17:31
Das weiß ich nicht. Ein Brief wie oben beschrieben kann man/frau ja auf jeden Fall schreiben. FG Lara
Laraam 14.02.2008 | 17:40
Hier ein Link zu einem BSG -Urteil: http://lexetius.com/1998,155 FG Lara
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