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Experten-Antwort

Kein Übergangsgeld bei der Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber

von PaulGetty12.08.2020 | 15:27
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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– hört sich logisch an, hatte aber für mich blöde Konsequenzen: Ich wußte nicht, dass ich als Gesellschafter-Geschäftsführer einer kleinen GmbH nach 6 Wochen die Gehaltszahlung an mich aktiv stoppen muss, um so einen Anspruch auf Übergangsgeld zu erhalten. Ich bin als Gesellschafter-Geschäftsführer einer kleinen GmbH überwiegend künstlerisch tätig, und seit 20 Jahren über die Künstlersozialkasse (KSK) kranken- und rentenversichert. Ich bin also gleichzeitig Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Person. Anfang 2020 bekam ich eine Krankheit, und war nach dem Krankenhausaufenthalt und anschließender Reha gesamt 76 Tage in der Arbeitsunfähigkeit bzw. Wiedereingliederung. Mein Gehalt an mich selbst zu stoppen, kam mir nicht in den Sinn. Da lag anderes näher, nämlich gesund zu werden. Im Kopf hatte ich: 6 Wochen zahlt meine Firma das Gehalt, dann gibts Übergangsgeld, irgendwie so automatisch oder hinterher. Aber was ich nicht wusste: Übergangsgeld ist eine subsidiäre Entgeltersatzleistung. Kommt es zu einer Lohnfortzahlung auch nach der 6. Woche, entfällt das Übergangsgeld ersatzlos. Das ich als Arbeitgeber also mein Gehalt ab der 6. Woche nach der Krankheit aktiv stoppen muss, das wusste ich nicht. Steht nirgends, hat mir keiner gesagt. Was ich jetzt habe: kein Übergangsgeld, nichts, dafür aber weniger Rücklage in der Firma. Fazit: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat meinen Antrag auf Übergangsgeld komplett abgelehnt. Auch ein Widerspruch wurde abgelehnt. Aus dem Widerspruchsbescheid: »Übergangsgeld nach den §§ 64 ff SGB IX ist eine Entgeltersatzleistung der Sozialversicherungsträger … dieses Einkommen ist nach §72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX auf das Übergangsgeld anzurechnen, so dass der formell bestehende Anspruch auf einen Zahlbetrag „Null“ reduziert wird.« Weder durch einen Sozialdienst während der Reha, noch über eine Nachfrage-Telefonat mit der DRV während des Antrages, wurde ich auf den Umstand hingewiesen, das eine Lohnfortzahlung komplett das Übergangsgeld stoppt. Formal wohl korrekt - Geld hatte ich ja als Lohn aus der GmbH-Rücklage – da ich aber Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Person bin, läuft es darauf hinaus, dass ich persönlich unterm Strich weniger Geld habe. Zahlbetrag gleich „Null“ also. Liebe Experten, gibt es ausser eine Klage beim Sozialgericht, von Ihrer Seite noch eine Idee wie dieser Umstand meiner versehentlichen Lohnfortzahlung zu meinen Gunsten geändert werden könnte? Von einer Klage wurde mir abgeraten, da die Entscheidung der DRV wohl formal korrekt ist, stimmen Sie dieser Einschätzung zu? Als was sollte ich eigentlich auch klagen als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen,

ich kann Sie verstehen, aber ich kann das Gesetz auch nicht so drehen, wie ich es mir wünsche. Fazit: Die DRV hat rechtlich richtig gehandelt. Das Problem müssten doch eigentlich mehrere Künstler, Selbständige haben. Vielleicht gibt es ein anderes Forum, welches Ihnen noch Tipps geben könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

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10 Antworten

SGam 12.08.2020 | 15:49
Unwissenheit schützt nicht vor entgangenen Leistungen. Eine Falschberatung dürfte auch nicht nachzuweisen sein. Daher bleibt Ihnen nur der Klageweg. Ob der allerdings zum Erfolg führt, wage ich stark zu bezweifeln. Manchmal ist es besser die Dinge so zu akzeptieren, wie sind. Ihre Entscheidung!
Siehe hieram 12.08.2020 | 17:06
kompliziert, denn zunächst müssten Sie als Arbeitnehmer gegen sich selbst als Arbeitgeber klagen. Denn dieser ist dafür verantwortlich, sich bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und entsprechend korrekter Anwendung bezüglich seines Arbeitnehmers zu kümmern. Tut er es nicht, haftet er. Die DRV kann also nix dafür. Sie selbst als Arbeitnehmer hatten aufgrund der weiteren Lohnfortzahlung keine Einbußen. Und die GmbH, die anscheinend offenbar ebenfalls Ihnen gehört, hat durch die weiter geleisteten Gehälter höhere Personalkosten, als sie gehabt hätte, wenn das Gehalt während der Reha entfallen wäre und dadurch geringer zu versteuernde Einkünfte. Ob das allerdings aufgrund Ihres GF-Vertrages mit Ihrer GmbH rechtlich überhaupt möglich gewesen wäre, kann in diesem Forum nicht beurteilt werden. Die DRV zu verklagen, weil Sie selbst es versäumt haben, sich vorab zu erkundigen, erscheint aber nach Bauchgefühl ziemlich aussichtslos.
Katinka1971am 12.08.2020 | 18:32
Ich kann mich den Vorrednern da nur anschließen. Und warum sollten die Experten von der DRV sich hier selbst in den Rücken fallen? Übergangsgeld ist doch deutlich niedriger als ein Gehalt. Verzichten Sie doch einfach auf dieses Drittel. Dann ist ein Teil des Geldes wieder da. Ausserdem zahlt die DRV doch sowieso nur während z. B. einer Reha. Und kein normales Krankengeld.
PaulGettyam 12.08.2020 | 19:12
Zitat von Katinka1971 anzeigenausblenden
Och, ich denke die Experten von der – Solidargemeinschaft – DRV sind schon recht verschieden und es geht ja um die Sachverhalt & wie dieser genau geregelt ist. Mir geht es auch eher darum diesen Sachverhalt "Lohnfortzahlung stoppt Übergangsgeld" hier im Netz etwas zu thematisieren (ich habe dazu nicht viel gefunden). Damit dies nicht anderen, in ähnlicher Situation, auch so ergeht. Denn es gibt schon einige, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Person sind … Gerade im Bereich Medien und Grafik. Das Geld ist ja mein Geld, ich verstehe diese Anmerkung nicht ganz?
Katinka1971am 12.08.2020 | 20:57
Übergangsgeld ist höchstens 68 %. Also haben Sie mindestens 22 % mehr. Wenn es ihr Unternehmen ist, dürfte es sie ja nicht stören auf die 22 % zu verzichten.
SGam 12.08.2020 | 22:18
Zitat von PaulGetty anzeigenausblenden
Und warum sollten die Experten von der DRV sich hier selbst in den Rücken fallen?
Och, ich denke die Experten von der – Solidargemeinschaft – DRV sind schon recht verschieden und es geht ja um die Sachverhalt & wie dieser genau geregelt ist. Mir geht es auch eher darum diesen Sachverhalt "Lohnfortzahlung stoppt Übergangsgeld" hier im Netz etwas zu thematisieren (ich habe dazu nicht viel gefunden). Damit dies nicht anderen, in ähnlicher Situation, auch so ergeht. Denn es gibt schon einige, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Person sind … Gerade im Bereich Medien und Grafik. Das Geld ist ja mein Geld, ich verstehe diese Anmerkung nicht ganz?
Es gibt schon einige mit diesen Problemen? Eher ein verschwindend geringer Anteil! Ändert aber auch nichts an der rechtlichen Situation. Klagen Sie und warten Sie auf das Urteil. Danach sind Sie schlauer (vermutlich aber nicht vermögender).
Valzuunam 13.08.2020 | 09:41
Sie können -sozialversicherungsrechtlich- NICHT gleichzeitig Arbeitnehmer und Selbständiger sein - soweit es sich um die gleiche Tätigkeit (GmbH-Geschäftsführer) handelt. Da Sie über die KSK versichert sind dürfte. Sie (nur) selbstständig sein. Bei bestehenden Zweifeln sollte also zuerst diese Frage geklärt werden (z.B. Anfrage bei der KSK, Einleitung eines Statusfeststellungsverfahren). Ein ggf. gegen die Ü-Geldablehnung anhängiges Widerspruchs- oder Klageverfahren kann i.d.R. so lange ruhend gestellt werden.
Ausnahmen 6 Wochenam 13.08.2020 | 10:11
Es gibt Unternehmen, die ihren Angestellten länger als die 6Wochen gesetzlich vorgeschriebenen Wochen Lohnfortzahlung zahlen. Bei uns im Unternehmen ist das z.B. bei allen leitenden Angestellten so - die erhalten bis zu 6 Monate. Mit dem Gesetz will man verhindern, dass Leute in Reha mehr Geld bekommen als wenn sie arbeiten. Sie haben als Unternehmer den Fehler gemacht, die Lohnzahlung nicht zu stoppen; dieses Versäumnis können Sie jetzt nicht der Rentenversicherung anlasten. ....evtl. kann Ihnen aber ein Anwalt für Arbeitsrecht sagen, ob sie als Unternehmer denn Lohn zurückfordern können. Dann können Sie ja bei der DRV nochmal einen Antrag stellen.
PaulGettyam 13.08.2020 | 12:16
Zitat von Valzuun anzeigenausblenden
Es ist kompliziert: "Sofern die GmbH-Gesellschafter für die GmbH selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeiten erbringen und von der GmbH hier für Zahlungen erhalten, gehören diese Beträge zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe. Die GmbH muss diese Zahlungen an die Künstlersozialkasse melden und die darauf entfallende Künstlersozialabgabe zahlen." (Zitat: https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Medience… ) Der GmbH-Gesellschafter kann sich dann als versicherungspflichtiger Künstler über die KSK renten-, kranken- und pflegeversichern. So bin ich also GmbH-Gesellschafter (Arbeitgeber) und versicherungspflichtiger Künstler (Arbeitnehmer) in einer Person. Sozialversicherungsrechtlich natürlich nur Künstler.
Valzuunam 13.08.2020 | 15:30
Zitat von PaulGetty anzeigenausblenden
Sie können -sozialversicherungsrechtlich- NICHT gleichzeitig Arbeitnehmer und Selbständiger sein - soweit es sich um die gleiche Tätigkeit (GmbH-Geschäftsführer) handelt.
Es ist kompliziert: Der GmbH-Gesellschafter kann sich dann als versicherungspflichtiger Künstler über die KSK renten-, kranken- und pflegeversichern.
Es zwar kompliziert aber Sie interpretieren da etwas hinein, was da nicht steht: Es ist nämlich keineswegs so, dass nur Arbeitnehmer versicherungspflichtig sein können. Insbesondere sind auch SELBSTÄNDIGE Künstler regelmäßig versicherungenspflichtig. Nur so ist der zitierte Absatz (richtig) zu verstehen. Vielleicht sollte jemand ein entsprechend Klarstellung beim verantwortlichen Redakteur anregen ;). Tipp: Schauen Sie doch mal in Ihre Beitragsbescheide der KSK (nicht zu verwechseln mit der hier irrelevanten Künstlersozialabgabe). P.S. Allein die Tatsache, dass Sie über die KSK versichert sind spricht bereits dafür, dass Sie selbstständig sind, denn nur Selbstständige haben dieses Privileg. Weiter spekuliert: Das „Gehalt“ das Sie sich quasi selbst zahlen stellt dann auch Kein Arbeitsentgelt dar, was aber möglicherweise unwissend als solches angegeben haben. Aber wie gesagt: Ich spekuliere an dieser Stelle nur.
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