Sie können -sozialversicherungsrechtlich- NICHT gleichzeitig Arbeitnehmer und Selbständiger sein - soweit es sich um die gleiche Tätigkeit (GmbH-Geschäftsführer) handelt.
Es ist kompliziert:
Der GmbH-Gesellschafter kann sich dann als versicherungspflichtiger Künstler über die KSK renten-, kranken- und pflegeversichern.
Es zwar kompliziert aber Sie interpretieren da etwas hinein, was da nicht steht:
Es ist nämlich keineswegs so, dass nur Arbeitnehmer versicherungspflichtig sein können.
Insbesondere sind auch SELBSTÄNDIGE Künstler regelmäßig versicherungenspflichtig. Nur so ist der zitierte Absatz (richtig) zu verstehen.
Vielleicht sollte jemand ein entsprechend Klarstellung beim verantwortlichen Redakteur anregen ;).
Tipp: Schauen Sie doch mal in Ihre Beitragsbescheide der KSK (nicht zu verwechseln mit der hier irrelevanten Künstlersozialabgabe).
P.S. Allein die Tatsache, dass Sie über die KSK versichert sind spricht bereits dafür, dass Sie selbstständig sind, denn nur Selbstständige haben dieses Privileg.
Weiter spekuliert:
Das „Gehalt“ das Sie sich quasi selbst zahlen stellt dann auch Kein Arbeitsentgelt dar, was aber möglicherweise unwissend als solches angegeben haben. Aber wie gesagt: Ich spekuliere an dieser Stelle nur.