Hallo Ramona1704,
Wir schließen uns den Anmerkungen von „Schade“ an und gehen davon aus, dass Sie beim Arbeitsamt Arbeitslosengeld beantragen wollten. Im Rahmen der „Nahtlosigkeitsregel des
§ 145 SGB III ( http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__145.html ) hat die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld zu zahlen, sofern Ihr Ehemann allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn (solange) eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.
Bitte klären Sie daher den Sachverhalt ggfs. erneut bei der Agentur für Arbeit ab.