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Experten-Antwort

Kein Übergangsgeld, wenn Widerspruch bei Ablehung der Rente?

von Ramona170421.08.2012 | 14:17
4018 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, das KG läuft bei meinem Mann Mitte September aus. Die KK hat ihn zum AA geschickt, damit er dort Übergangsgeld beantragt. Nun hat ihm die Sachbearbeiterin dort gesagt, dass er kein Übergangsgeld bekommt, weil der Rentenantrag abgelehnt wurde und er in Widerspruch gegangen ist. Aufgrund des Widerspruchs kann er kein Übergangsgeld erhalten. Nun hat er mit der Rentenstelle gesprochen und will den Widerspruch zurück nehmen und dafür eine Teilhabe am Arbeitsleben beantragen. Er ist nicht gekündigt. Nun hat er vorhin mit der Sozialbeauftragten seines Arbeitgebers gesprochen. Die meinte, dass er den Widerspruch nicht zurück ziehen soll. Wie sollen wir uns denn nun verhalten. Auf alle Fälle benötigen wir Geld, um zu leben. Er ist aber noch nicht gesund und wird seine bisherige Arbeit nicht mehr ausüben können. Das hat auch der Betriebsarzt bestätigt. Er hat 30 % Schwerbehinderung und die Gleichstellung. Ob ihm nun gekündigt werden kann? Er will versuchen wieder zu arbeiten, damit er Geld verdienen kann. Danke und viele Grüße Ramona

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ramona1704,

Wir schließen uns den Anmerkungen von „Schade“ an und gehen davon aus, dass Sie beim Arbeitsamt Arbeitslosengeld beantragen wollten. Im Rahmen der „Nahtlosigkeitsregel des

§ 145 SGB III ( http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__145.html ) hat die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld zu zahlen, sofern Ihr Ehemann allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn (solange) eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.

Bitte klären Sie daher den Sachverhalt ggfs. erneut bei der Agentur für Arbeit ab.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Seit 01.04.2012 erfolgte in Teilbereichen eine Umgliederung der Vorschriften. Der bisherige § 125 SGB III trägt nunmehr die Nummer 145 !!!!

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4 Antworten

Schadeam 21.08.2012 | 15:22
Meinen Sie wirklich Übergangsgeld? Oder vielleicht Arbeitslosengeld? Vielleicht haben Sie beim Arbeitsamt den falschen Begriff verwendet und aneinander vorbei geredet? ALG würde ich kapieren, dann müssten Sie sich nach Ablauf des Krankengeldes im Rahmen dessen wie Sie die DRV für erwerbsfähig hält, arbeitlos melden..... Übergangsgeld würde vorraussetzen, dass eine Rehaleistung bereits bewilligt ist????? Wie Sie mit dem Widerspruch umgehen müssen Sie sich überlegen - wollen Sie um die Rente kämpfen, weil "nichts mehr geht" oder streben Sie eine Maßnahme an, die Ihnen hilft wieder arbeiten zu können. Grundsätzlich sind Rente und LTA auf unterschiedlichste Ziele ausgerichtet.
???am 21.08.2012 | 14:35
Suchen Sie sich eine Rechtsberatung (VdK, Gewerkschaft, Rechtsanwalt ...) und legen Sie dort alle !!! Unterlagen vor. Solche Sachverhalte, wie Sie sie hier schildern, lassen sich in einem Forum nie vernünftig beantworten. Es gibt da einfach nicht den richtigen Weg, der ist von Fall zu Fall immer anders.
Klaus-Peteram 21.08.2012 | 16:10
Wieso Übergangsgeld ? AfA zahlt doch in dem Fall gar kein Übergangsgeld. Es geht da wohl um die ALG I Zahlung bis ueber den Widerspruch des EM-Antrages entschieden wurde. Und die würde dann erfolgen wenn ihr Mann sich der Arbeitsvermittlung/ dem Arbeitsmarkt im Rahmen seiner Erkrankung zur Verfügung stellt. Verwigert er dies gibts auch kein ALG I. So einfach ist das eigentlich. Der laufende Widerspruch gegen die Rentenablehnung bleibt davon unberührt und hat damit nichts zu tun. Auch umgekehrt schliesst ein laufender Widerspruch wwegen der Anlehnung einer EM-Rente doch die ALG I Zahlung nicht aus. Das ist im Gegenteil sogar gängige Praxis. Den Widerspruch würde ich - sofern eine EM-Rente das Ziel sein sollte - auf gar keinen Fall zurücknehmen ! Das wäre in der Hinsicht der grösste zu machende Fehler. Gehen Sie / ihr Mann aber besser zum Anwalt oder einem Sozialverband. Da bekommen Sie Hilfe und werden auch gleichzeitig gegenüber der RV dann rechtlich kompetent vertreten. Allerdings sollte ihr Mann schon selbst wissen ob er nun eine EM-Rente oder eine Teilhabe am Arbeitsleben haben möchte. Diese grundlegende Entscheidung wird ihm auch kein Anwalt/Sozialverband abnehmen können . Und dieses einmal gesteckte " Ziel " sollte dann auch vehement und mit aller Macht verfolgt werden. Im laufendem Galopp die Pferde zu wechseln ( was ihr Mann da offentsichtlich plant ) ist selten von Erfolg gekrönt bzw. kann so Verfahren zumindest zeitlich erheblich verzögern. Und kündigen kann die Firma ihren Mann unter Einhaltung der Kündigungsfrist jederzeit und zwar aus persönlichen Gründen wegen lang andauernden Erkrankung und schlechter Zulunftsprognose. Da nützt auch letztlich kein Kündigungschutz durch die Gleichstellung. Niemand - auch kein Richter - kann einen Arbeitgeber zwingen jemanden weiter zu beschäftigen wenn er dies nicht mehr will bzw. mehr kann. Dann gibt es - eventuell - noch eine finanzielle Abgeltung für den Verlust des Arbeitsplatzes und das war es dann. Das sollte ihr Mann ganz realistisch sehen und im Fall einer Kündigung sofort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der Vertreung seiner Interessen beauftragen.
struppiam 22.08.2012 | 06:27
§125/SGB!!!!!!!!!!!
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