In der Regel befindet sich eine Zweitschrift des Widerspruchsbescheides in der Akte, die einen „Abgesandt“-Stempel trägt. Dies dürfte dann als Nachweis der Absendung genügen.
M. E. sind die zwei Jahre jedoch nicht verloren, denn es ergeben sich nun zwei Möglichkeiten:
1.) Sie erhalten nun (nach Ihren Angaben) eine Zweitschrift des Widerspruchsbescheides. Sie erheben vor dem darin bezeichneten zuständigen Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zweitschrift Klage und schreiben sinngemäß: „Gegen den Widerspruchsbescheid vom XX.März 2016, mir als Zweitschrift zugestellt am XX. Mai 2016, erhebe ich Klage…“ Das Gericht wird prüfen, ob die Klage fristgemäß erhoben wurde. Sie müssen nur ausdrücklich erwähnen, dass sie die Erst-Ausfertigung des Bescheides nicht erhalten haben. Denn die Klagefrist beginnt erst mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Vielleicht schließt sich das Gericht so Ihrer Argumentation an. Falls nicht, bleibt noch
2.) Sie beantragen die Überprüfung des Widerspruchsbescheides aus März 2016 gemäß § 44 SGB X. So kommen Sie wieder ins Verfahren und könnten auch noch einmal neue Argumente vorbringen, wenn Sie möchten. Auf diesen Antrag werden Sie wieder einen Bescheid erhalten, gegen den Sie dann wieder Widerspruch erheben können. Sollte dieser Widerspruch erneut abgewiesen werden, steht der Klageweg wieder offen. Sie könnten, falls es Ihnen nur um Beschreitung des Klageweges (also eine Klärung der Sache vor Gericht) geht, im Antrag und im Widerspruch angeben, dass keine weitere Begründung erfolgen wird und Sie um (beschleunigte) Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides bitten.
Unabhängig von 1.) könnten Sie auch schon 2.) vorab beschreiten. So bleiben Sie in jedem Fall im „ursprünglichen“ Verfahren, denn darum geht es Ihnen ja. Es kostet nur etwas Zeit. Das ist zwar ärgerlich, aber auch schlicht Pech. Es kann halt passieren, dass Poststücke unterwegs verloren gehen, dafür kann auch der Absender in der Regel nichts…
Abschließend möchte ich noch zu bedenken geben, dass eine „mündliche Aufforderung“ mit (knapper) Fristsetzung nicht als rechtssicher gilt, weil sie nicht beweisbar ist!