ich habe nach meinem 25. Lj aus Gesundheitlichen Gründen vom 21.09.1968 bis 23.07.2000 eine Ausbildung (Umschulung vom Arbeitsamt) absolviert, nachdem ich bei der Rentenversicherung nun alle Belege eingereicht habe wurde mir dies als 'Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung' angerechnet nicht aber als Anrechnungszeit kann ich hier Widerspruch einlegen? Wie berechnen sich freiwillig nachgezahlte Beiträge lohnt sich dies.
Mehr als eine "Pflichtbeitragszeit für berufliche Ausbildung" können Sie nicht erhalten. Wozu auch? Bei einer "normalen" Berufsausbildung erhalten Sie auch nicht zusätzlich eine Anrechnungszeit. Der Zeitraum ist doch mit der Beitragszeit voll belegt! Wozu dann freiwillige Beiträge? Ich kann Ihren Gedankengang nicht verstehen.
Welche Ausbildung dauert denn 32 Jahre?
Habe ich gar nicht drauf geachtet! ;-)) Soll vielleicht 1998 heißen?
1. Eine rechtliche Möglichkeit freiwillige Beiträge nachzuzahlen gibt es nicht. Es würde auch keinen Sinn machen, da diese Zeit auch bereits belegt ist.
2. Aufgrund einer Umschulung vom Arbeitsamt wurden nach der damaligen Rechtslage keine Pflichtbeiträge vom Arbeitsamt entrichtet. Diese Zeit ist rechtlich als ein Anrechnungszeit aufgrund einer Arbeitslosigkeit anzuerkennen.
3. Sollten dennoch Pflichtbeiträge entrichtet worden sein (aus welchen Gründen auch immer) ist diese Zeit gleichzeitig als eine berufliche Ausbildung zu berücksichtigen.
vielen Dank für Ihre Antwort in der Jahreszahl war natürlich ein Schreibfehler es sollte 1998 sein. Nun müsste doch nach dem Experten: Diese Zeit ist rechtlich als ein Anrechnungszeit aufgrund einer Arbeitslosigkeit anzuerkennen. Da meine Arbeitslosigkeit aufgrund gesundheitlicher Probleme entstand und ich daher eine Umschulungsmaßnahme getätigt hatte. Die RV schreibt die Zeit vom 21.09.1998 - 23.07.2000 kann nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden. Was soll ich tun in der Aufstellung steht in der Zeit 'Pflichbeitragszeit berufliche Ausbildung' dies steht dort schon seit Jahren... Ehrlich verstehe ich den ganzen Komplex RV nicht so ganz...
muss noch Ergänzen dass in der Aufstellung hinter den Zeiten steht : AFG und dann jeweils eine Summe ob es sich hier um Pflichtbeiträge handelt geht hieraus nicht hervor
1. Bei der ersten Beantwortung der Frage bin ich davon ausgegangen, dass die Ausbildung 1968 begann. Bei einem Beginn der Ausbildung im Jahre 1998 ergibt sich eine ganz andere Rechtslage!
2. Der Bezug von Arbeitslosengeld führte im Jahr 1998 zur Versicherungspflicht. Dieser Leistungsbezug ist gleichzeitig als eine Zeit der beruflichen Ausbildung zu werten.
3. Eine rechtliche Möglichkeit freiwillige Beiträge nachzuzahlen gibt es nicht und würde auch keinen Sinn machen.
Vielen Dank dann ist die Aufstellung der Rentenversicherung in Ordnung