Wie "TCK" richtig angab, ist die Rechtsgrundlage für die Überprüfung, ob ein Rehabiltationsantrag als Antrag auf Rente gilt der § 116 Sozialgesetzbuch 6.
Jeder Entlassungsbericht wird geprüft, ob das Leistungsvermögen im Bezugsberuf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
gemindert ist und ein Rentenanspruch besteht.
Sofern dies der Fall ist, erhalten Sie hierüber eine Mitteilung und Aufforderung, einen formellen Antrag zu stellen. Sofern Sie nicht von anderen Sozialleistungsträgern Leistungen bekommen und von diesen zur Antragstellung aufgefordert werden, können Sie auf den Anspruch auch verzichten. Sofern Sie dann später doch noch einen Rentenantrag stellen, kann dann aber die Rente frühestens ab Antragsmonat gezahlt werden.