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Experten-Antwort

Keine Krankenversicherung auf Reha wegen 2 Wochen Lücke

von Thorsten09.02.2020 | 10:09
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Hallo, ich war vom 14.02.2018 bis 25.05.2018 auf einer Rehamassnahme. Davor war ich bis 31.1.2018 im Bezug von Krankengeld. Jetzt will die AOK knapp 1000 Euro von mir, da ich angeblich nicht Krankenversichert war. Ich kann mich noch gut erinnern, das mir eine Dame von der AOK telefonisch versicherte, das ich mich für die 2 Wochen zwischen Ende Krankengeld und Beginn Reha nicht Arbeitslos melden müsse, da Fehlzeiten von 2 Wochen ohne Probleme überbrückt werden können. Dito die Aussage eines Mitarbeiters der AOK letzte Woche telefonisch. Die Bestätigung des Rentenversicherungsträgers über den Bezug von Übergangsgeld habe ich der AOK nochmals übersandt. Jetzt kam eine Email der AOK, das ein Versicherungsschutz während der Reha nur bestanden hätte, wenn eine lückenlose Beitragszeit vorgelegen hätte. Können Sie mir helfen und Klargeit in die Sache bringen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Thorsten,

als Rehabilitand sind Sie Mitglied einer Krankenkasse/Pflegekasse, wenn ihnen während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld tatsächlich gezahlt wird, sofern sie vor Beginn der Leistung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung unterlagen (ihre Mitgliedschaft bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V/§ 49 Abs. 2 SGB XI erhalten).

Der Bezug von Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation begründet keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Bestand jedoch vor Beginn des Übergangsgeldes Versicherungspflicht, bleibt die dadurch begründete Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V erhalten, solange während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld gezahlt wird. Der bloße Anspruch auf Übergangsgeld reicht nicht aus.

Die Ausführungen zur Mitgliedschaft in der Krankenversicherung gelten für die Pflegeversicherung entsprechend (§ 49 Abs. 2 S. 1 SGB XI).

Zur Klärung empfehlen wir Ihnen, sich direkt an Ihre zuständige Krankenkasse zu wenden.

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