Hallo Thorsten,
als Rehabilitand sind Sie Mitglied einer Krankenkasse/Pflegekasse, wenn ihnen während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld tatsächlich gezahlt wird, sofern sie vor Beginn der Leistung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung unterlagen (ihre Mitgliedschaft bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V/§ 49 Abs. 2 SGB XI erhalten).
Der Bezug von Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation begründet keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Bestand jedoch vor Beginn des Übergangsgeldes Versicherungspflicht, bleibt die dadurch begründete Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V erhalten, solange während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld gezahlt wird. Der bloße Anspruch auf Übergangsgeld reicht nicht aus.
Die Ausführungen zur Mitgliedschaft in der Krankenversicherung gelten für die Pflegeversicherung entsprechend (§ 49 Abs. 2 S. 1 SGB XI).
Zur Klärung empfehlen wir Ihnen, sich direkt an Ihre zuständige Krankenkasse zu wenden.