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Keine Krankenvers.Mitgliedschaft für Rentner?

von milu0703.06.2007 | 12:58
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, wir haben einen Brief von dem Grundsicherungsamt erhalten, in dem mitgeteilt wird dass unser Vati wegen fehlender Vorversicherungszeiten keine Voraussetzungen zu einer Pflichtversicherung erfüllen würde,weshalb er als Rentner auch keine Beiträge zahlen muss. Es bleibt so dass weiterhin Krankenversorgung nach §264 SGB V ... Er sei kein Mitglied bei der Krankenversicherung da er keine Beiträge leisten würde, und es würde über Grundsicherung alles ablaufen ... Frage hierzu: Mein Vater möchte gerne Beiträge zahlen, aber er erfüllt die Voraussetzungen nicht, auch privat sich freiwillig zu versichern angeblich nicht, obwohl er jahrelang freiwillig versichert war, seien durch fehlende Beitragszeiten die Voraussetzunge auch da nicht gegeben.. Und auch durch die neue Gesetzgebung nach der Gesundheitsreform schließt aus, dass Personen die laufende Hilfe nach SGB XII erhalten, hiervon ausgeschlossen sind. Frage hierzu, wer kann mir weiterhelfen? Kennt sich da jemand vielleicht aus? Ich ahbe noch nie gehört dass man sich nicht Krankenversichern kann??? Ich bin dankbar für Austausch und jede Information. Gruss Milu07

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Unter der Voraussetzung, dass Ihr „Vati“ , so zu entnehmen Ihrem Beitrag vom 04.06.2007, zuletzt in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, dann muss gemäß § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI die ab 01.04.2007 geltende Versicherungspflicht bei Ihrer letzten Krankenkasse angezeigt werden. Von dort erhalten Sie weiter Nachricht insbesondere über die Höhe der nunmehr zu entrichtenden Beiträge. Vom Rentenversicherungsträger wird dann der Beitrag direkt an die Krankenkasse abgeführt werden. Sollte eine Differenz zum Beitrag verbleiben, so ist dieser vom Versicherten zu tragen. Eventuell müsste dann noch Rücksprache beim Grundsicherungsamt gehalten werden und geklärt werden, ob von diesem die fehlenden Beiträge zu tragen sind.

4 Antworten

milu07am 04.06.2007 | 11:06
Hallo vielen Dank für die Rückmeldung. Uns wurde von Seiten der Krankenversicherung genau dasselbe mitgeteilt wie vom Grundsicherunsgamt. Al mein Vati damals selbständig war, hatte er freiwillige / Krankenvers bei der Gesetzlichen... Irgendwann kam der Schlaganfall etc..da war er beim Sozialamt/jetzt Grundsicherung, da er nicht arbeiten kann. Ihm steht eine kleine Altersrente zu, aber er erfüllt die Voraussetzungen für eine Krankenversicherung nicht..Laut der Gesetzlichen und dem Grundsicherungsamt wurde uns dass so mitgeteilt...Wie kann dass sein dass man jahrelang beiträge zahlt, und dann die Voraussetzungen nicht erfüllt? Er kann sich weder freiwillig noch sonst irgendwie versichern...Alles läuft über die Grundsicherung ab...Ich verstehe dass nicht...Gibt es keine möglichkeit per E mail anzufragen, diese Hotlines sind bestimmt sehr teuer... Gruss Milu
Knut Rassmussenam 04.06.2007 | 10:29
War Ihr Vater zuletzt (irgendwann) in einer privaten Krankenkasse? Nur wer unversichert war und zuletzt in einer gesetzlichen Kasse, darf zurück. Fehlt es an der "Vorversicherung", ist ja nur die "KVdR" ausgeschlossen. An Ihrer Stelle würde ich mir Rat bei einer Krnakenkasse einholen. Für Vorabinformationen ist auch das Servicetelefon des Ministeriums für Gesundheit zu empfehlen. 018 05 - 99 66-01 Fragen zum Krankenversicherungsschutz für alle 018 05 - 99 66-02 Fragen zur Krankenversicherung 018 05 - 99 66-03 Fragen zur Pflegeversicherung
Svenam 06.06.2007 | 08:08
Die neue Versicherungspflicht für Nichtversicherte (§ 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V) kann nur eintreten, wenn keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorliegt. "Vati" ist jedoch bereits nach § 264 SGB V abgesichert. Daher kommt es nicht zur Versicherungspflicht ab 01.04.2006.
cookieam 21.06.2007 | 10:23
Hallo, ich habe genau den gleichen Fall. Mutter ist schon lange kein Mitglied mehr in der gesetzlichen KK. Nun erhält sie Grundsicherung nach dem 4. Kapital SGB XII und eine Minirente. Krankenbeihilfe im Bedarfsfall wird vom Amt nach dem 5. Kapitel übernommen. Aus meiner Sicht hat jedoch der Unterhaltsanspruch meiner Mutter an mich Vorrang vor den Leistungen des SGB. Also hat sie keinen anderweitigen Anspruch. Der Anderweitige Anspruch kann doch auch nicht so aussehen, dass ein Verwandter quasi als Versicherung fungiert und die Krankenleistungen übernimmt, wobei wir ab dem 1. April eine faktische Versicherungspflicht in Deutschland haben. Ich kann es sowieso nicht verstehen, dass der Gesetzgeber mit dem Absatz 8a den anderweitigen Schutz mit dem Anspruch der Leistungen nach dem 4. Kapitel begründet. Im § 43 SGB XII steht ja zunächst nur drin, dass lediglich Beiträge für eine Kasse übernommen werden. Also kann man doch nicht sagen jemand wird nicht versicherungsplfichtig, wenn das Gesetz worauf man sich bezieht auch keine Übernahme der Kosten begründet. Gruß cookie
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