Unter der Voraussetzung, dass Ihr „Vati“ , so zu entnehmen Ihrem Beitrag vom 04.06.2007, zuletzt in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, dann muss gemäß § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI die ab 01.04.2007 geltende Versicherungspflicht bei Ihrer letzten Krankenkasse angezeigt werden. Von dort erhalten Sie weiter Nachricht insbesondere über die Höhe der nunmehr zu entrichtenden Beiträge. Vom Rentenversicherungsträger wird dann der Beitrag direkt an die Krankenkasse abgeführt werden. Sollte eine Differenz zum Beitrag verbleiben, so ist dieser vom Versicherten zu tragen. Eventuell müsste dann noch Rücksprache beim Grundsicherungsamt gehalten werden und geklärt werden, ob von diesem die fehlenden Beiträge zu tragen sind.