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Experten-Antwort

Keine Rente wegen Überschreiten Hinzuverdienst

von hausherbert06.03.2012 | 00:19
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6 Antworten

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Hallo, ich habe eine Frage zum Hinzuverdienst. Ab 01.08.2011 wurde mir eine EMR wegen BU zugesprochen. Da ich neben dieser Rente noch voll erwebstätig sein könnte, mein AG mir aber keinen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten kann, bekomme ich ALG1. Das Bemessungsgeld übersteigt nun aber meine Hinzuverdienstgrenze und die Rente kommt nicht zur Auszahlung. Wie ich nun in dem Beitrag von Annabell gelesen habe, mußte ich die Rente neu beantragen wenn ich kein ALG1 mehr beziehe? Diese BU Rente ist für mich aber die Grundvoraussetzung das ich mit 63 ohne Abschläge in Altersrente gehen kann. Ich bin Bauj. 1949. Bringe ich hier etwas durcheinander? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den ausführlichen und richtigen Erläuterungen von „ hegehosa“ und „öha“ schließe ich mich an. Ob und welcher Anspruch auf Altersrente nach dem Ende von ALG 1 in Betracht kommt, sollte doch in einem persönlichen Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung abgeklärt werden. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln. Vor Ort und Stelle kann man Ihnen die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen einfach besser und verständlicher erläutern. Dies ist wichtig, da bei Ihnen nur eine Schwerbehinderung von 30 % vorliegt.

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5 Antworten

hegehosaam 06.03.2012 | 06:59
Zitat von hausherbert anzeigenausblenden
Der von Annabell geschilderte Fall ist mit Ihrem nicht vergleichbar. Denn Annabell bezieht eine Altersrente und Sie eine EM-Rente. Ein erzielter Hinzuverdienst hat hier jeweils unterschiedliche Konsequenzen. Wird neben einer Altersrente (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) ein so hoher Verdienst erzielt, dass die Zahlung gänzlich wegfällt (also auch kein Anspruch auf Teilrente mehr besteht), so entfällt nicht nur der Rentenanspruch „der Höhe nach“ sondern auch „dem Grunde nach“. Dass bedeutet, dass auch bei späterem Wegfall des Hinzuverdienstes der Rentenanspruch nicht wieder automatisch auflebt. Vielmehr muss ein erneuter Rentenantrag gestellt werden und zum gewünschten neuen Rentenbeginn müssen wiederum die Voraussetzungen für die beantragte Rente erfüllt sein. Anders verhält es sich bei EM-Renten. Hier entfällt nur der Rentenanspruch „der Höhe nach“. Der Rentenanspruch „dem Grunde nach“ besteht weiterhin. Fällt der Hinzuverdienst weg, so lebt die Rente wieder auf. Hier müssen Sie Ihrem Rentenversicherungsträger nur den Wegfall des Hinzuverdienstes anzeigen, damit dieser die Wiederaufnahme der Rentenzahlung veranlassen kann. Ein erneuter Rentenantrag ist nicht erforderlich.
hausherbertam 06.03.2012 | 10:01
Erstmal vielen Dank, da bin ich schon etwas beruhigt. Von der RV habe ich eine Renteninformation bekommen und da ist bei " Altersrente für schwerbehinderte Menschen " ein Kreuz mit Rentenbeginn ohne Rentenminderung ab 01.09.2012. Mein ALG1 würde noch bis 01.09.2013 laufen, ich wollte es aber nicht voll ausschöpfen sondern zum 01.01.2013 in Rente gehen. Eine Schwerbehinderung habe ich nur 30%. Viele Grüße
öhaam 06.03.2012 | 08:34
Zitat von hausherbert anzeigenausblenden
Wichtig: Lassen Sie sich vom Träger bestätigen, dass Ihre BU gem. § 240 SGB VI auch der BU gem. § 236a SGB Abs. 3 SGB VI als Anspruchsvoraussetzung entspricht. Die aktuelle Definition der BU ist dem Altrecht bis 31.12.2000 zwar sehr ähnlich, aber nicht identisch!
o-oam 06.03.2012 | 08:48
Die EM-Rente müssen Sie nicht mehr neu beantragen. Nachdem Sie aber nach dem Ende des Anspruchs auf ALG I die Altersrente möchten, müssen Sie diese natürlichl rechtzeitig beantragen! Und Sie sollten auf jeden Fall (wie öha schreibt) vorab klären, ob die Voraussetzungen für die gewünschte Altersrente auch vorliegen.
DarkKnight RVam 08.03.2012 | 07:06
Hallo Hausherbert, da Sie die medizinische Rente vor Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten haben, gehe ich mal davon aus, dass in dieser Rente auch ein Abschlag enthalten ist. Wenn dies der Fall ist, dann können Sie überhaupt nicht mehr in eine Altersrente ohne Abschlag wechseln, da der Abschlag aus der medizinischen Rente auch bei Umwandlung in eine Altersrente erhalten bleibt. 8)
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