Mit der Auszahlung der Urlaubs-/ Überstundenabgeltung haben Sie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, welches als Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI gilt. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, in dem es gezahlt wurde. Hierbei ist es unbeachtlich, ob der nach Rentenbeginn ausgezahlte Betrag aus einem zurückliegenden Zeitraum stammt. Die 15.000 EUR überschreiten natürlich jegliche Hinzuverdienstgrenze. Aufgrund dessen kommt es zum Ruhen der EM-Rente. Insoweit ist die Rückforderung durchaus berechtigt.