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keine Verlängerung d.EM-Rente

von nix geht mehr09.01.2009 | 16:16
2822 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Was wäre wenn: die EM-Rente nicht verlängert wird, steht mir noch ALG 1 zu. Wird dieses jetzt neu berechnet (nach der bisherigen Rente) oder ist es der gleiche Betrag wie vor d.Rente??

14 Antworten

KSCam 09.01.2009 | 16:50
wenn das so kommt, entscheidet die Agentur für Arbeit, ob und wieviel ALG Ihnen zusteht. Bitte dort fragen!
Corlettoam 09.01.2009 | 17:01
Wenn Sie noch zeitliche (Rest)Ansprüche ALG I haben , den Sie VOR der EM-Rente nicht aufgebraucht haben , bekommen Sie diese im Fall der Nichtverlängerung der EM-Rente natürlich. Das ALG I wird dann zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung ( also kurz vor Ablauf der befristeteten EM-Rente ) neu berechnet. Die Höhe der EM-Rente spielt bei der Berechnung des ALG I keine Rolle. Ausschlagend für das ALG I ist ihr Verdienst VOR der EM-Rente - aber nur dann , wenn ihr letzter pflichtversicherter Verdienst nicht länger als 2 Jahre zurückliegt ! Dauerte ihre EM-Rente also bereits länger als 2 Jahre, wird ihr vorherihger Verdienst NICHT mehr zur Berechnung des ALG I heran gezogen , sondern die Berechnung erfolgt nach einer " fiktiven " Einstufung in einem 4 Stufenmodell je nach ihrer beruflichen Qualifikation . Die Erklärung dieses Modells der fiktiven Einstufung, würde den Rahmen des Forums sprengen und Sie sollten sich - falls dies auf Sie zutrifft - hier bei der Agentur direkt erkundigen. Grundsätzlich kann man aber sagen , das durch die fiktive Einstufung das ALG I teilweise erheblich niedriger ausfallen kann, als wenn die Berechnung nach dem letzten Verdienst vorgenommen würde.
Jawolljaam 10.01.2009 | 01:02
Ich musste mich einmal beim Arbeitsamt melden, da über den Verlängerungsantrag noch nicht entschieden worden war (hat sehr lange gedauert). Und da die Zeitrente über 3 Jahre gelaufen war, erhielt ich verdammt wenig Geld. :-( Hätte ich Anspruch auf AG I nach dem alten Verdient gehabt, wären es ca. 600 Euro mehr gewesen. Tja... wer krank ist, kann manchmal echt beschi..en dran sein. :-( Die Zeitrente wurde dann verlängert und ich war/bin heilfroh. Die Rente ist nämlich immerhin noch 200 Euro höher als das AG I gewesen ist.
Corlettoam 10.01.2009 | 11:06
Dann haben Sie natürlich noch den VOLLEN ALG I Anspruch, da durch die rückwirkende Rente ja dann kein ALG I Anspruch verbraucht wurde ! Wobei ein ALG I Anspruch auch nicht bis zum " Sankt Nimmerleinstag " erhalten bleibt. ALG I Ansprüche ( auch Restansprüche ) verfallen nach 4 Jahren !! Also EM-Rentnern die 4 Jahre eine Rente bezogen haben und die dann nicht mehr verlängert wird, haben alle früher einmal erworbenen Ansprüche auf ALG I dann leider verwirkt......
Corlettoam 10.01.2009 | 07:44
Ganz genauso sieht es nämlich aus. Bei mir war das fiktiv berechnete ALG I sogar zirka 700 Euro niedriger, als wenn es nach meinem letzten Verdienst berechnet worden wäre. Und das nach 30 Jahren Beitragszahlung in die Arbeitslosenversicherung und ohne jemals vorher auch nur 1 Pfennig ALG erhalten zu haben.... Der Bemessungszeitraum des ALG I wurde vor einiger Zeit von 3 auf 2 Jahre zurückgesetzt - still und heimlich - wies dies so oft bei sozialen Gesetzen gemacht wird. Bei schwerer Krankheit und anschließender befristeteter EM-Rente sind diese 2 Jahre sehr schnell um und dann setzt diese fiktive Berechnung ein und was 30 lange Jahre vorher verdient wurde spielt dann keinerlei Rolle mehr..... Meiner Meinung nach , müsste bei einer Erkrankung direkt aus dem Erwerbsleben heraus und anschließender EM-Rente der Bemessungszeitraum des ALG I mindestens auf 5 Jahre erweitert werden , um hier auch nur einigermassen Gerechtigkeit walten zu lassen.
nix geht mehram 10.01.2009 | 10:44
Vielen Dank für die Infos. Ich war aber vor d.Rente krankgeschrieben und arbeitslos, die Rente wurde aber rückwirkend erteilt, d.h. eigentlich war ich gar nicht krankgeschrieben od.arbeitslos. Was dann ?? Die DRV und die KK u. die AA haben ja untereinander alles verrechnet, d.h. die haben mich gar nicht bezahlen müssen.
Rentiam 10.01.2009 | 15:52
Bei befristeten Renten wegen voller Erwerbsminderung werden seit 2003 von der Rentenversicherung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt Also besteht nach einer befristeten Rente auch nach mehr als 4 Jahren ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Rosannaam 10.01.2009 | 19:50
@Renti, da liegen Sie aber völlig daneben! Seit wann werden von einer EM-Rente Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt??? Nur bei einer teilweisen EM-Rente UND gleichzeitigem ALG-Bezug werden Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Da müssen Sie etwas total falsch verstanden haben...
Paulaam 11.01.2009 | 08:49
Also so daneben liegt @renti nicht. Bezieher einer vollen EM-Rente sind seit einigen Jahren tatsächlich Alo-versicherungspflichtig (§ 26 Abs.2 Nr. 3 SGB III). Paula
Corlettoam 11.01.2009 | 08:59
Nach ein bischen " googeln " habe ich festgestellt, das wohl tatsächlich seit 2003 seitens der Rentenversciehrung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Das war mir absolut nicht bekannt und erstaunt mich doch einigermassen.... Dies betrifft wohl tatsächlich nur volle Erwerbsminderungsrenten auf Zeit. Allerdings sind im Internet zu diesem Thema auch sehr viele widersprüchliche Angaben zu finden, sodass ich mir nicht sicher bin ob dies allgemein wirklich so stimmt und es hierfür nicht irgwendwelche Einschränkungen/Fristen/Voraussetzungen etc. gibt. Könnte es vielleicht sein, das diese ALG-Versicherungszahlung seitens der RV nur die sog. " Arbeitsmarktrenten " betrifft und nicht die EM-Renten die auf rein medizinischen Faktoren bestehen ?? Außerdem wäre wichtig zu wissen, wie lange man dann ALG I bekommt , wenn man z.b. nur 1 Jahr eine EM-Rente erhalten hat. Ich kann mir nicht vorstellen, das 1 Jahr EM-Rente, anschließend zum Bezug von 12 Monaten ALG I führt .... Villeicht könnte am Montag ein " Experte " der RV hier mal konkret etwas zu sagen und diese Angelegenheit aufklären . Ich denke, das dies für sehr viele EM-Rentner von allergrösstem Interesse ist.
Britta.Fam 11.01.2009 | 11:08
Schau mal hier. http://www.bmas.de/coremedia/generator/3624/property=pdf/erwerbs… Hat sich Ihr Gesundheitszustand so gebessert, dass verminderte Erwerbsfähigkeit nicht mehr vorliegt, fällt die Rente weg. Bei Arbeitslosigkeit greifen die Regelungen des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIVGesetz). Mit diesen Regelungen ist der soziale Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verbessert worden, die nach dem befristeten Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wieder auf den Arbeitsmarkt zurückkehren. Die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet für Zeiten des Bezugs von Erwerbsminderungsrente ab 1. Januar 2003 Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit. Damit sind Bezieher einer Erwerbsminderungsrente in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen. Erwerbsminderung und Ist auch schon mal diskutiert wurden. Suchfunktion anwenden dann findet man schon auf viele Fragen eine Antwort. Grüße Britta. F
Britta.Fam 11.01.2009 | 11:22
Liegt die volle Erwerbsminderung erst ein Jahr zurück dann wird das Arbeitslosengeld nach deinem letzten Verdienst vor der Verrentung berechnet. Falls es noch nicht ausgeschöpft wurde!Ansonsten gibt es Harz IV! Das wird auch so gehandhabt wenn die DRV noch keine Entscheidung getroffen hat oder wenn man Klagen muss. bis zur Entgültigen Entscheidung der DRV.Dann muss man zum Arbeitsamt sich trotzdem Arbeitslos melden. Dort wird je nach deinen Fähigkeiten geschaut ob du den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kannst. Es kommt dann der §125 ins Spiel. Wo man dich eigentlich in Ruhe lässt bis eine Entscheidung der DRV erfolgt ist. Britta. F Bitte mit meinem vorigen Beitrag zusammenfügen! Danke!
rentiam 11.01.2009 | 16:57
Bei meiner befristeten Rente gab es immer Verzögerungen, bis über die Verlängerung entschieden wurde. Für diesen Zeitraum habe ich Arbeitslosengeld I erhalten. Das Arbeitslosengeld ist bei mir höher als die Rente, ich verfüge über ein abgeschlossenes Studium.
Rosannaam 11.01.2009 | 18:26
Hallo Paula, Sie haben Recht. § 26 Abs. 2 SGB III: "...(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie 1.von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, 2.von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen oder 3.von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat." Sorry für meine falsche Auskunft. MfG Rosanna.
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