Hallo Expertin, ich hätte noch was zur Ergänzung, was im generellen Interesse steht:
Ein Kalenderjahr hat zwölf Monate. An diesem Maßstab orientiert sich der Versicherungslauf (Anlage 2). In der Zuordnung der Monate im Versicherungsverlauf gibt es eine Rangfolge: zunächst werden "Monate" den Pflichtbeiträgen zugeordnet. Die Darstellung unterstützt in erster Linie die Errechnung der Wartezeiten und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die jeweiligen Rentenarten.
Zeiten der tatsächlichen beruflichen Ausbildung müssen so eingetragen sein, wie sie tatsächlich zurückgelegt wurden.
In der Anlage 3 werden den Beitragszeiten Entgeltpunkte zugeordnet und bereits Vorbereitungen für die Anlage 4 mit der Bezeichnung als zum Beispiel beitragsgeminderte Zeit getroffen, ohne dass bereits auf zusätzliche Bewertungen vorgegriffen wird. Es sollten also alle Zeiten, die beitragsgemindert sind, auch als solche erscheinen.
Die Darstellung einer beitragsgeminderten Zeit ohne oder mit dem Hinweis auf berufliche Ausbildung kann je nach Rententräger und Rentenprogramm variieren, ist aber ohne Auswirkung auf die Berechnungen in Anlage 4 (so auch Ihre eigenen Angaben). Schließlich steht es ja in Anlage 2. So zumindest die Schlussfolgerung zu einer Auskunft des Grundsatzbereiches eines Rententrägers.
In der Anlage 4 werden zumindest den ersten 36 Monaten einer Beschäftigung vor dem 25. Lebensjahr zusätzliche Entgeltpunkte für eine berufliche Ausbildung zugeordnet... und zwar pauschal und auch nur für die Ermittlung eines Gesamtleistungswertes. Der Gesamtleistungswert ist dann Maßstab für die Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten, zum Beispiel der tatsächlich zurückgelegten Ausbildungszeiten. Da schließt sich dann wieder der Kreis zum Versicherungsverlauf.
Nach meiner Erfahrung trifft folgendes zu:
1. Im Versicherungsverlauf (Anlage 2) müssen alle rentenrechtlich relevanten Zeiten und Sachverhalte erfasst sein,
2. dann stimmt auch die Berechnung der Rente in den folgenden Anlagen 3 und 4.