Die Kindererzeihungszeit wird nur einem Elternteil zugeordnet - demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat.
Erziehen beide Elternteile das Kind gemeinsam, erhält grds. die Mutter die Kinderzeit. Soll der Vater diese Zeit erhalten, müssen Mutter und Vater für die Zukunft eine übereinstimmende Erklärung abgeben. Diese ist grds. für max. zwei Monate rückwirkend möglich.