Hallo, lässt sich § 56 Abs.2 letzter Satz SGB VI so auslegen dass jederzeit nach Ablauf der 3 Jahre KEZ durch übereinstimmende Erklärung dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat die Zuordnung zum Vater erreicht werden kann? Verlangt der RV-Träger in einem solchen Fall ggf. schlüssige begründungen/ Nachweise? Danke!
11.09.2007, 14:19
von
Schade
die überwiegende Erziehung durch den Vater muss auf jeden Fall schlüssig dargelegt werden, wenn er die KEZ bekommen soll.
(anders leigen nur die Fälle, bei denen die übereinstimmende Erklärung innerhalb der gesetzlichen Fristen abgegeben wurden)
11.09.2007, 15:49
Experten-Antwort
Die Kindererzeihungszeit wird nur einem Elternteil zugeordnet - demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Erziehen beide Elternteile das Kind gemeinsam, erhält grds. die Mutter die Kinderzeit. Soll der Vater diese Zeit erhalten, müssen Mutter und Vater für die Zukunft eine übereinstimmende Erklärung abgeben. Diese ist grds. für max. zwei Monate rückwirkend möglich.