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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo zottel,
das ist kein Problem. Falls von der Sachbearbeitung eine Nachfrage bezüglich der Zukunft kommen sollte, kann man dies ja formlos klarstellen.
Hallo zottel,
zu Ihrer ersten Frage teilen wir Ihnen mit, dass der Antrag auf Kindererziehungszeiten V800 erst ausgefüllt werden muss, wenn das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat. Darin geht es um die grundsätzliche Anerkennung Ihrer Kindererziehungszeiten, die immer rückwirkend durchgeführt wird. Bitte fügen Sie dann eine beglaubigte Geburtsurkunde Ihres Kindes bei.
Zu Ihrer zweiten und dritten Frage teilen wir Ihnen mit, dass auf dem Formular V820 bei Pkt. 3 aufgrund Ihrer Angaben folgendes einzutragen ist:
- in der ersten Spalte die Anerkennung der Kinderberücksichtigungszeiten für die Mutter vom 28.12.2009-31.12.2009
- in der zweiten Spalte erfolgt die Anerkennung der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten für den Vater für die Zeit vom 01.01.2010-31.03.2010
- ab dem 01.04.2010 bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres wird die Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeit wieder für die Mutter in die dritte Spalte eingetragen.
Sollte zukünftig eine Änderung in der Aufteilung der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten eintreten, kann erneut eine gemeinsame Erklärung für die Zukunft und maximal zwei Monate für die Vergangenheit abgegeben werden.
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