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KEZ - Gemeinsame Erklärung V820

von zottel24.02.2010 | 01:41
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag. Ich habe verschiedene Fragen zu der gemeinsamen Erklärung V820. Meine Frau ist ab 28.12.09(Geburt unseres Kindes)in Mutterschutz und geht anschließend in Elternzeit. Ich bin parallel seit 01.01.2010 für 3 Monate in Elternzeit. Jetzt haben wir beschlossen diese 3 Monate(KEZ)später mal meinen Versicherungskonto gutschrieben zu lassen? Also, schnell die Erklärung V820 aus dem Netz geholt und nun habe ich ein paar Fragen dazu: 1. Muss ich zwingend zu dieser Erklärung auch noch den Antrag V800 abgeben oder kann das zu einen späteren Zeitpunkt geschehen? 2. Unter Punkt 3 der Erklärung V820 sollen die Erziehungszeiten zugeordnet werden. Brauche ich in meinen Fall dort nur 01.01 - 31.03 eintragen und werden dann die restlichen Zeiten bis zum 10. Lebensjahr unseres Kindes automatisch wieder meiner Frau zugeordnet? 3. Was passiert eigentlich mit dem Zeitraum von 28.12.09-31.12.09? Muss ich den unter "Punkt 3" extra der Mutter zuordnen? Weil die Berücksichtigungszeit ja eigentlich ab Geburt beginnt. Bitte um schnelle Hilfe da ich nur noch diese Woche Zeit habe, um die gemeinsame Erklärung, fristgerecht abzugeben. Vielen Dank!

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 25.02.2010 | 11:21

Hallo zottel,

das ist kein Problem. Falls von der Sachbearbeitung eine Nachfrage bezüglich der Zukunft kommen sollte, kann man dies ja formlos klarstellen.

Moderatoren-Antwortam 25.02.2010 | 10:04

Hallo zottel,

zu Ihrer ersten Frage teilen wir Ihnen mit, dass der Antrag auf Kindererziehungszeiten V800 erst ausgefüllt werden muss, wenn das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat. Darin geht es um die grundsätzliche Anerkennung Ihrer Kindererziehungszeiten, die immer rückwirkend durchgeführt wird. Bitte fügen Sie dann eine beglaubigte Geburtsurkunde Ihres Kindes bei.

Zu Ihrer zweiten und dritten Frage teilen wir Ihnen mit, dass auf dem Formular V820 bei Pkt. 3 aufgrund Ihrer Angaben folgendes einzutragen ist:

- in der ersten Spalte die Anerkennung der Kinderberücksichtigungszeiten für die Mutter vom 28.12.2009-31.12.2009

- in der zweiten Spalte erfolgt die Anerkennung der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten für den Vater für die Zeit vom 01.01.2010-31.03.2010

- ab dem 01.04.2010 bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres wird die Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeit wieder für die Mutter in die dritte Spalte eingetragen.

Sollte zukünftig eine Änderung in der Aufteilung der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten eintreten, kann erneut eine gemeinsame Erklärung für die Zukunft und maximal zwei Monate für die Vergangenheit abgegeben werden.

6 Antworten

Ahaam 24.02.2010 | 10:55
zu 1. nein - der V800 macht erst Sinn, wenn das Kind bereits erzogen wurde (zurückliegende Zeiträume) zu 2. der V800 reicht für die weitere Zeit ab , wenn die Mutter dann (nach Erziehung) die Zeiten für sich geltend machen will zu 3. die Mutter bekommt ggf. die Anrechnungszeit für Schwangerschaft/Mutterschutz - ergänzend kann die KIBÜZ ab Geburt bis Elternzeit Vater dann auch wieder über den V800 geltend gemacht werden Zur Not reichen Sie den Antrag einfach ein, damit die Abgabefrist gewahrt wird und reichen die Antwort auf Rückfragen nach!
zottelam 24.02.2010 | 11:15
Heißt das jetzt das die 4 Tage im Dezember später mit den Antrag V800 für die Mutter geltend gemacht werden kann? Also muß ich in der Erklärung nur meine 3 Monate als Zeitraum angeben und keine Zeiten der Mutter?!
Ahaam 24.02.2010 | 11:48
Im Grunde schon - wenn es Sie und Ihre Frau aber beruhigt, dann ordnen Sie die 4 Tage der Mutter zu, den Rest sich selbst bis voraussichtlich 31.03.2010. Im Zweifelsfall können Sie dann für die beiden Konten am 01.04.2010 eine Kontenklärung mit V800 machen, dann hat die Mutter die 4 Tage BÜZ im Dez. 2009, Sie die 3 Monate KEZ/ und BÜZ von Jan.-März 2010. Am 01.01.2011 reicht dann die Kontenklärung bei der Frau, welche dann mittels V800 die KEZ/BÜZ für 04-12/2010 geltend macht. Ggf. reicht aber die Erklärung mittels V800 beiden, wenn das Kind 3 bzw. 10 Jahre alt ist (zumindest aber vor Beginn der Rente!).
zottelam 24.02.2010 | 13:24
Alles klar so mache ich das. Ich ordne in der gemeinsamen Erklärung die 4 Tage im Dezember der Mutter zu und dann noch die 3 Monate für den mich als Vater. Und am Ende des Jahres 2010 stellt jeder seperat den Antrag V800 auf Kontenklärung. Dann erst wieder nach 3 Jahren (01.01.2013) für die Frau??? Warum wurde mir nach tel. Rücksprache bei der Rentenstelle meiner Stadt geraten das ich den V820 zusammen mit dem V800 abgeben soll. Was für einen Sinn hat das, weil doch nur zurückliegende Zeiten beantragt werden können. Oder liege ich da falsch???
Ahaam 24.02.2010 | 14:42
Wie groß ist die Stadtverwaltung, wie lang ist der/die Auskunftgeber(in) schon mit Rentensachen befasst und was muss der-/diejenige als 'Bürgerbüro' sonst noch alles erledigen (Lohnsteuerkarten, Pässe, Ausweise, Anträge auf Wohngeld, Sozialhilfe etc.) Leider hat die Rentenproblematik in den Kreis-, Stadt- und Gemeindeverwaltungen mittlerweile keinen Stellenwert mehr! So leidet natürlich manchmal die Auskunft! Eine gute Stelle hätte mit Ihnen zusammen den Antrag aufgenommen und Sie nicht auf das Netzformular verwiesen!
zottelam 25.02.2010 | 10:58
Vielen Dank für ihre Antwort. Ich habe es jetzt genauso gemacht wie sie es geschrieben haben nur mit der Abweichung das ich ab 01.04.2010 meine Frau nicht eingetragen habe. Aber ich denke doch das es später deswegen keine Probleme geben wird, weil ich ab diesen Zeitpunkt wieder arbeiten gehe und meine Frau in Elternzeit ist. Oder liege ich da falsch?
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