1. Die Kindererziehungszeit wird nur einem Elternteil zugeordnet - demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat.
Erziehen Sie als Mutter und Vater Ihr Kind gemeinsam, ohne dass der Erziehungsanteil eines Elternteil überwiegt, erhält grundsätzlich die Mutter die Kindererziehungszeit.
2. Soll der Vater die Kindererziehungszeit erhalten, obwohl er das Kind nicht überwiegend erzieht, müssen Sie für die Zukunft eine gemeinsame Erklärung abgeben. Diese Erklärung kann auch rückwirkend, höchstens jedoch für zwei Kalendermonate, abgegeben werden.
3. Erziehen die Eltern das Kind gemeinsam und wurde eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegeben, wird die Kindererziehungszeit dem Elternteil angerechnet, der das Kind nach - objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Der Rentenversicherungsträger muss bei dieser Fallgestaltung ermitteln, wer das Kind überwiegend erzogen hat.