Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Tag Nilla,
die Aussagen von Lis sind gut nachvollziehbar.
Generell gilt:
Für Eltern mit anderer Alterssicherung können Zeiten der Kindererziehung selbst
dann angerechnet werden, wenn die Eltern während dieser Zeit einem anderen Alterssicherungssystem angehört haben.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Kindererziehungszeiten in dem anderen Alterssicherungssystem nicht annähernd gleich berücksichtigt werden wie in der gesetzlichen
Rentenversicherung.
Sehen andere Alterssicherungssysteme dagegen eine gleichwertige Berücksichtigung
von Zeiten der Kindererziehung vor, sind die Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung nicht anzurechnen. Das trifft zum Beispiel für die Beamtenversorgung zu.
Das bedeutet auf Ihren Fall bezogen, dass für einen Zeitraum die Kindererziehungszeit entweder in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung angerechnet werden kann.
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