Hallo =//=
ich denke, wir brauchen das hier nicht bis zur Unendlichkeit diskutieren, wie gesagt - das war auch nicht Ziel der Frage. (Anm. Es geht nicht um mich)
Trotzdem sei gesagt, dass Arbeitsanweisungen keine rechtliche Bindung haben und im Gesamtzusammenhang zu sehen sind. Die zitierte Regel nimmt Bezug auf die Härtefallregelung und diese ist ausschließlich dazu da um unnötige Härten für den Versicherten zu vermeiden. Das macht Sinn, wenn dieser sich die Anschaffung des Autos nicht leisten kann/will weil die Beförderungskosten wirtschaftlicher sind! Dann macht auch der Selbstbehalt wieder Sinn!
Nicht richtig ist aber die generelle Auslegung, dass das Amt diese Leistung als Alternative zur Regelleistung ansehen darf (sonst stünde sie ja auch in der Auflistung des Par. 2!) Im Gegenteil: meist wird dem Betreffenden Führerschein und KfZ nahegelegt!
Daher auch meine generelle Kritik.
Aus einer generalisierten Härtefalleistung, darf nicht willkürlich eine Regelleistung, insbesondere nicht zu Lasten des Versicherten gemacht werden, nur weil diese zufällig günstiger ist.
(So auch einer der Entscheidungsgründe des SG Berlin)
Sollte keinesfalls ein Angriff sein, ist aber ärgerlich für alle die, die keinen langen Atem haben um für ihr Recht einzustehen.
Außerdem: Für die private und berufliche Nutzung des KfZ zahlt man ja nun selbst drauf. Der Umbau erfolgt ja nicht zum Spass. Also wird es eh angeschafft, ob mit oder ohne Zuschuss. Wenn die Grundvoraussetzungen gegeben sind, besteht darauf doch auch einen Rechtsanspruch, oder? Es ist halt eine Versicherungsleistung, für die ja nun auch (min. 15 Jahre eingezahlt wurde?!) - es geht NICHT um eine Leistung des Sozialamtes!
Wenn also das Auto in jedem Fall auf eigene Kosten gekauft und (auch) beruflich genutzt würde (da nur so die erworbene und bislang auch geförderte eigenständige Mobilität erhalten werden kann) entfällt ein Anspruch aus der KfZHV weil ja eines zur Verfügung steht!? Das Gesetz würde sich selbst aushebeln... Hier wird aus (falscher) Auslegung einer Härtefallregelung ein Anspruchsberechtigter seinen Anspruch ganz verlieren (also zum Härtefall).... Wenn es ginge wäre der betreffende ja auch schon mit dem geringeren Anspruch zufrieden, wenn er es in sein Auto stecken könnte!
Vielleicht wird so etwas klarer, warum ich für diese Person und andere betroffenen kämpfe und auf eine Klärung durch das Aufsichtsamt hinaus will... Zumal die Rechtslage für meine Recherchen spricht. Deshalb rede ich auch von Willkür, da es für diese Wirtschaftlichkeitsprüfung keine Grundlage gibt und hier "Äpfel mit Birnen" verglichen werden (Rehabilitation für das Erwerbsleben mit Abhängigkeit von Dritten!)
Vielleicht nur nochmal meine Fachfrage: könnte die Eingabe die Bearbeitung des Widerspruchs und ein etwaiges Sg-Verfahren hemmen?
Also nichts für ungut und liebe Grüße