Es können ggf. Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) in Betracht kommen, wenn die persönlichen (medizinischen) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (einkommensabhängiger Zuschuss zum Kauf eines Kfz; eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung wird einkommensunabhängig bewilligt). Dazu gehört u. a., dass der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (siehe § 3 der KfzHV).
Als Kostenträger kann die Rentenversicherung oder auch die Agentur für Arbeit in Frage kommen.
Es ist empfehlenswert, sich vorher umfassend beraten zu lassen, z. B. in einer Reha-Servicestelle. Sie können auch Ihren Reha-Berater ansprechen.
Die Formulare der Rentenversicherung finden Sie im Internet auf den entsprechenden Seiten der Rentenversicherungsträger (G100, G140, G141).
Eine vorherige Beratung ist aber auf jeden Fall sinnvoll!