Entschuldigung, ihr habt Recht ich hatte die Geringfügigkeitsklausel falsch im Gedächnis
R7.4 Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten außerhalb der Landwirtschaft
Sind Ehegatten gemeinsam in einem Geschäftsbetrieb tätig, liegt regelmäßig - unabhängig davon, wer im Außenverhältnis in Erscheinung tritt und wer Inhaber bzw. Eigentümer des Betriebes ist - eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) zumindest als Innengesellschaft vor. Beim Vorliegen einer BGB-Gesellschaft üben beide Ehegatten eine selbständige Tätigkeit aus. Ebenso sind beide Ehegatten selbständig, wenn sie Gütergemeinschaft vereinbart haben und der Betrieb zum Gesamtgut gehört. Das aus dem Betrieb erwirtschaftete Einkommen ist jedem Ehegatten zur Hälfte zuzuordnen (ISRV:NI:FAVR 5/90 4). Dies gilt sowohl für gewerbliche als auch für landwirtschaftliche Betriebe. Eine selbständige Tätigkeit bei Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn die Zeitgrenze für eine geringfügige Beschäftigung überschritten wird.
Bei Angabe einer unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden wöchentlichen Arbeitszeit ist davon auszugehen, dass keine Ehegattengesellschaft bestand, weil die Mitarbeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung war. Die Mitarbeit des Ehegatten ist nicht als selbständige Tätigkeit anzusehen.
Überschreitet die wöchentliche Arbeitszeit die Geringfügigkeitsgrenze, ist davon auszugehen, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt, bei der auch die Verdienstgrenze überschritten wird.
Die Beurteilung einer geringfügigen bzw. untergeordneten Mitarbeit kann im Einzelfall anhand der Zeitgrenzen des § 118 Abs. 3 SGB III in der Zeit vom 01.04.2003 bis 31.12.2004 bzw. des § 119 Abs. 3 SGB III ab 01.01.2005 beurteilt werden (ISRV:NI:RBRTB 1/2003 17), (ISRV:NI:RBRTB 2/2007 13).
Liegt Gütergemeinschaft vor, kommt es neben der Arbeitszeit auch auf die Höhe des Einkommens an. Die Hälfte des aus dem Betrieb erwirtschafteten Einkommens wird dem Ehegatten zugerechnet.
Keine Selbständigkeit liegt bei dem Ehegatten vor, der in dem Betrieb des anderen Ehegatten eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt.
Für die Beurteilung, ob eine selbständige Tätigkeit der Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten entgegensteht, weil sie mehr als geringfügig ausgeübt wurde, findet seit 01.04.2003 allein die seitdem geltende Geringfügigkeitsgrenze Anwendung (ISRV:NI:RBRTS 1/2003 11).