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Experten-Antwort

Kind bei der Rentenberechnung vor 17 Jahren vergessen

von Kornelia18.02.2015 | 11:36
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8 Antworten

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Hallo und guten Tag, ich bin sehr froh, diese Seite gefunden zu haben, denn ich bin im Moment etwas ratlos. Meine Mutter ist 81 Jahre und bekommt schon immer sehr wenig Rente. Aus diesem Grund freute sie sich besonders, dass sie nun durch diese Mütterrente ein paar Euro mehr bekommen sollte. Es geschah aber nichts. Ich rief bei der RV an und erfuhr, dass meine Mutter kein Kind in ihrer Rentenberechnung hat. Also stellten wir einen Antrag auf Überprüfung der Rente und sie bekam für 4 Jahre das ihr zustehende Geld nachgezahlt. Nun meine Frage. Aus den damals eingereichten Unterlagen geht eindeutig hervor, dass sie ein Kind hat. Schwangerschaftsmonate wurden anerkannt. Im SV-Ausweis sind Vermerke über Entbindung 1. Kind und Stillgeld. Sie hat immer alles eingereicht, was für die Berechnung benötigt wurde. Es ist eindeutig ein Versehen des Bearbeiters der RV. Hat sie trotzdem nur Anspruch auf 4 Jahre Nachzahlung. Muss sie tatsächlich auf die restlichen 12 Jahre Nachzahlung verzichten? Ich bin sehr gespannt auf die Antworten. Herzliche Grüße und vielen Dank schon mal im Voraus. K.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kornelia,

im Sozioalrecht gibt es mit § 44 Abs. 4 SGB X eine Verjährungsvorschrift, wonach Sozialleistungen für maximal 4 Kalenderjahre rückwirkend geleistet werden können.

Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ist an mehrere Voraussetzungen gebunden. Daher ist eine förmliche Antragsstellung, bei der diese Voraussetzungen überprüft werden, erforderlich. Die Geburt eines Kindes allein bedingt noch nicht die Anerkennung von Kindererziehungszeiten.

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7 Antworten

asbam 18.02.2015 | 12:15
1.) Nur weil jemand ein Kind (geboren) hat, erhält man nicht zwingend Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten. Nur die Angabe - ich habe ein Kind - führt nicht automatisch zur Anerkennung der Zeiten. 2.) § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ist da sehr eindeutig und genau dieser wird auch in im Bescheid bei der Verjärhung von 4 Jahre erwähnt sein. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html 3.) Warum wurde nicht bereits vor 16 Jahren dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt, dass die Kindererziehungszeiten in der Rentenberechnung fehlen ?
Korneliaam 18.02.2015 | 12:26
... weil sie keinen Vergleich hatte und leider nicht wusste, wie es richtig sein muss. Da Schwangerschaft und Mutterschutz anerkannt wurde, dachte sie leider, es sei alles ok.
Schadeam 18.02.2015 | 12:59
In jedem Rentenantrag taucht die Frage auf: Haben Sie Kinder erzogen? Und die wurde wohl beim Antrag verneint. Es ist ja durchaus denkbar, dass eine Frau ein Kind bekam, dieses aber von jemanden anders erzogen wurde (Pflege, Adoption) oder in Falle eines baldigen Todes auch von gar niemandem erzogen wurde. So "ganz eindeutig ein Versehen des Bearbeiters der RV" liegt m.E. nicht vor - da hat Ihre Mutter auch "ganz schön gepennt", bzw. sich da nie wirklich drum gekümmert.
W*lfgangam 18.02.2015 | 21:44
Hallo Kornelia, neben den anderen Beitragen, die die 4-Jahres-Frist zementieren, verweise ich noch auch den 'sozialrechtlichen Herstellungsanspruch' (der bis zum möglichen Anspruch in die Vergangenheit wirkt mit kompletter Nachzahlung) und den 'Amtshaftungsanspruch', der dem Sachbearbeiter bzw. seiner Behörde/Diensthaftpflicht tief in die Tasche greift. Beides ist aber sehr schwer _nachweisbar_, um über die 4-Jahres-Frist hinaus Erfolg zu haben. http://de.wikipedia.org/wiki/Sozialrechtlicher_Herstellungsanspr… http://de.wikipedia.org/wiki/Amtshaftung Ich habe nur allgemeine Informationen dazu verlinkt, beides findet sich auch rentenspezifisch im SGB/den dazu ergangenen Rechtsanweisungen. Gruß w.
hegehosaam 19.02.2015 | 07:38
Das stimmt leider nicht. Auch beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist § 44 Abs. 4 SGB X (entsprechend) anzuwenden. vgl. u.a. Urteil des BSG vom 24. April 2014 (Az.: B 13 R 23/13 R). Lediglich im Rahmen der Amtshaftung kommt eine weitergehende Nachzahlung in Betracht.
***am 19.02.2015 | 11:40
Kindererziehungszeiten gibt es ja erst seit 1986 !!!!! Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung erst seit 1992 !!!!! Alle Versicherten werden ab Vollendung des 42 Lebensjahres normlerweise im Abstand von 6 Jahren zur Kontoklärung aufgefordert. Auch ihre Mutter als Jahrgang 1933/1934 ist im Normalfall also ab 1975/1976 regelmäßig angeschrieben worden. Wenn ihre Mutter aus dem Beitrittsgebiet stammt, wurde dieses Verfahren natürlich erst nach der Wiedervereinigung angeleiert. Ihre Mutter hat also entweder nie auf diese Anschreiben reagiert und einen Antrag auf Kontoklärung gestellt oder hat ab 1986 oder nach der Wiedervereinigung im Vordruck zur Kontoklärung, bei der Frage "Haben sie Kinder erzogen" immer nein angekreuzt und nie einen Vordruck V800 = Antrag auf Festellung von KEZ/BÜZ ausgefüllt. Nun einen Amtshaftungsanspruch zu konstruieren wird wohl kaum möglich sein. Wie sagte Gorbi schon: " Wer zu spät kommt den bestraft das Leben"
W*lfgangam 19.02.2015 | 18:55
Danke für den Hinweis. Gruß w.
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