Hallo Kornelia,
im Sozioalrecht gibt es mit § 44 Abs. 4 SGB X eine Verjährungsvorschrift, wonach Sozialleistungen für maximal 4 Kalenderjahre rückwirkend geleistet werden können.
Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ist an mehrere Voraussetzungen gebunden. Daher ist eine förmliche Antragsstellung, bei der diese Voraussetzungen überprüft werden, erforderlich. Die Geburt eines Kindes allein bedingt noch nicht die Anerkennung von Kindererziehungszeiten.