Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo M,
aus meiner Sicht ist hier unbedingt eine vorherige Absprache mit Ihrem Rentenversicherungsträger erforderlich, da sich offensichtlich die Verhältnisse ändern und sich damit auch der Anspruch auf Haushaltshilfe ändern kann.
Kann der Haushalt von einer anderen Person in Ihrem Haushalt (z. B. vom Ehepartner usw.) nicht weiter geführt werden, besteht grundsätzlich weiter Anspruch auf Haushaltshilfe. Eine nicht verwandte oder verschwägerte Person kann dann für die Weiterführung Ihres Haushalts eine angemessene Entschädigung bekommen. Nimmt der Ehepartner/Haushaltsangehörige zu diesem Zweck unbezahlten Urlaub, kann der entstandene Verdienstausfall auch in angemessenem Umfang erstattet werden.
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