Hallo Elisabeth,
für jedes - vor dem 01.01.1992 geborene - Kind wird 1 Jahr Kindererziehungszeit -KEZ-und 10 Jahre Berücksichtigungszeiten -BÜZ-angerechnet (für ab 01.01.92 geborene Kinder = 3 Jahre KEZ).
Die BÜZ, die sich überschneiden, werden nicht hinausgeschoben. In Ihrem Fall werden BÜZ vom Tag der Geburt eines jeden Kindes bis zum Vortag des vollendeten 10. Lebensjahres des LETZTEN Kindes angerechnet. Also von XX/XX/1983 - XX/XX/1998.
Dem Vater können Erziehungszeiten auch noch für zurückliegende Zeiten ohne Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung zugeordnet werden, wenn
eine ÜBERWIEGENDE ERZIEHUNG DURCH DEN VATER festgestellt wird und sonstige Ausschlussgründe nicht gegeben sind.
Für die für Sie relevante Zeit bis 1998 läßt sich evtl. eine zeitweise überwiegende Erziehung durch den Vater am Besten nachweisen, wenn z.B. Sie während der überwiegenden Kindererziehung durch Ihren Ehemann voll berufstätig waren und Ihr Ehemann z.B. arbeitslos war. Oder wenn die überwiegende Erziehung dokumentiert ist (z.B. durch Erziehungsgeldbescheid o.ä.).
Ist eine überwiegende Erziehung UNwahrscheinlich, können die KEZ und BÜZ nur bei Ihnen berücksichtigt werden.
Vordrucke gibt es unter
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18858/DRVB/de/Inhalt/Formulare__Publikationen/Formulare/Versicherung/__DRVB__Paket__Versicherung__Kontenklaerung.html
Vordruck V800, V805, V810 und WICHTIG (!) V820
Diese Vordrucke können Sie sich im Internet herunterladen, ausfüllen und der jeweils zuständigen DRV (von Ihnen und Ihrem Ehemann) mit Geburtsurkunden der Kinder zusenden.
Die Beratungsstellen der DRV sowie die Gemeindeverwaltungen/Rathäuser sind Ihnen auch beim Ausfüllen behilflich, sofern Sie noch Fragen haben sollten.
MfG Rosanna.