Am grundsätzlichen Witwenrentenanspruch ändert sich alleine durch eine kirchliche Heirat nichts.
Wird auch standesamtlich geheirtatet entfällt der Witwenrentenanspruch. Hier bestünde dann die Möglichkeit eine Witwenrentenabfindung zu erhalten.
Desweiteren kann sich ggf. wegen des Kindes ein höherer Rentenanspruch ergeben, dies sollte mit dem zuständen Rentenversicherungsträger abgeklärt werden.