Hallo Kazimiera,
es ist richtig, dass bei Kindern bis zum vollendeten achten Lebensjahr grundsätzlich die Möglichkeit der (Dauer-)Begleitung während der Kinderrehabilitationsmaßnahme besteht (soweit dies aufgrund der Erkrankung bzw. des Verlaufs der Erkrankung nicht kontraindiziert ist.). Die Entscheidung wird vom Rentenversicherungsträger getroffen, wobei die Rehabilitationsbedürftigkeit des Kindes im Mittelpunkt steht.
Ihr Arzt muss den Vermerk also nicht extra nachtragen.