Unmittelbare Förderfähigkeit besteht in der Erziehungszeit während der ersten drei Jahre eines jeden Kindes. Die Berücksichtigungszeit führt danach zwar nicht zur unmittelbaren Förderberechtigung.
Allerdings ist entweder eine abgeleitete Förderung möglich, wenn der Ehepartner auch einen förderfähigen Vertrag hat und diesen bespart, oder eine eigene Förderberechtigung entsteht, falls z.B. eine Teilzeittätigkeit aufgenommen wird, auf 400€-Basis jedoch nur, wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird. In diesen Fällen besteht Anspruch auf Kinderzuluge solange die Kindergeldberechtigung besteht, was sich lohnen kann.