Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten (nachfolgend Erziehungszeiten genannt) können für
denselben Zeitraum jeweils nur einem Elternteil zugeordnet werden, entweder der Mutter oder dem Vater. Bei gemeinsamer Erziehung des Kindes durch die Mutter und den Vater werden die Erziehungszeiten grundsätzlich dem Elternteil angerechnet, der das Kind überwiegend erzieht. Lassen sich überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils objektiv nicht feststellen, sind die Erziehungszeiten bei der Mutter anzurechnen.
Die Eltern können durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung (Vordruck V820) aber auch bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeiten zuzuordnen sind. Die Zuordnung kann hierbei auf einen Teil der
Erziehungszeiten beschränkt werden. Die Aufteilung ist auch mehrfach zulässig.
Die Erklärung ist grundsätzlich für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann grundsätzlich jedoch rückwirkend für bis zu 2 Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen. Eine darüber hinausgehende Erklärung für Erziehungszeiten in der Vergangenheit ist heute nicht mehr zulässig. Einmal durch Erklärung zugeordnete Erziehungszeiten können von den Eltern grundsätzlich nicht verändert werden. Die Eltern haben allerdings die Möglichkeit, durch Abgabe einer neuen Erklärung die Zuordnung zum anderen Elternteil zu korrigieren. Allerdings können durch diese Erklärung Erziehungszeiten nur für die Zukunft bzw. rückwirkend für einen Zeitraum bis zu 2 Kalendermonate vor Abgabe der neuen Erklärung dem jeweils anderen Elternteil zugeordnet werden.
Ohne Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung können Erziehungszeiten dem Vater / Lebenspartner nur
zugeordnet werden, wenn er das Kind überwiegend erzogen hat.