Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Nadine,
sofern Sie eine medizinische Rehabilitationsmahme durch Ihren Rentenversicherungsträger bewilligt bekommen haben, ist unter bestimmtem Umständen die Gewährung einer Haushaltshilfeleistung möglich. Unter anderem muss in Ihrem Haushalt mindestens ein Kind unter 12 Jahren leben, dass Sie gewöhnlich selbst betreuen. Darüber hinaus darf in Ihrem Haushalt keine andere Person, ab dem 16.Lebensjahr, leben, die den Haushalt in Ihrer Abwesenheit ggf. fortführen kann. Wäre Ihr Ehegatte beispielsweise arbeitslos und könnte er damit die Betreuung eines Kindes unter 12 Jahren selbst wahrnehmen, wäre eine Leistung, wie Haushaltshilfe, nicht möglich. Die Rentenversicherung selbst stellt keine Personen zur Betreuung zur Verfügung. Sollte keine im Haushalt lebende Person zur Verfügung stehen, kann geprüft werden, ob eine selbst beschaffte Ersatzkraft (weder verwandt noch verschwägert, d.h. z.B. Freundin, Nachbarin etc.) die Betreung wahrnimmt oder ob das Kind mit in die Reha-Einrichtung genommen werden kann oder im Einzelfall eine Einrichtung, wie Caritas, Arbeiterwohlfahrt etc., die Kindesbetreuung wahrnimmt.
Darüber hinaus können in diesem Forum keine konkreten Aussagen getroffen werden, da die Haushaltshilfeleistung von Ihrer persönlichen Sitution im Haushalt abhängig ist. Wir empfehlen hierzu eine Kontaktaufnahme mit Ihrem Reha-/ Rentenversicherungsträger.
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