Hallo Iesa,
ja das ist richtig.
Ab 1.1.2012 sind bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen von den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb Kinderbetreuungskosten abzuziehen, die vom Finanzamt als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Da die Kinderbetreuungskosten in den ausgefertigten Einkommenssteuerbescheiden keiner bestimmten einkommenssteuerrechtlichen Einkunftsart mehr zugeordnet werden, sondern als Sonderausgaben ausgewiesen sind, sind sie für die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens pauschal den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit zuzuordnen.
Sofern mehrere im Zusammenhang mit der Ausübung der selbständigen Tätigkeit stehende Einkommensarten erzielt werden und lediglich eine dieser Einkunftsarten für die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens von Relevanz ist, mindern die Kinderbetreuungskosten die relevanten beitragspflichtigen Einnahmen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung