Kinderbetreuungskosten Umschulung

von
Aimy08

Liebe Forum Mitglieder,

meinem Mann wurde von der VBG nach einem Arbeitsunfall eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben genehmigt (Umschulung). Mitunter auch Leistungen des §44 SGB IX, in unserem Fall wichtig sind die Kosten der Kinderbetreuung.
Ich selbst bin auch berufstätig. Bisher war es immer so, dass mein Mann die Kinderbetreuung übernahm bzw wir uns hier sehr gut ergänzten aufgrund unserer Arbeitszeiten.
Vor einer Woche hat nun die Umschulung begonnen und wir mussten natürlich auch eine Kinderbetreuung für unser 9jähriges Kind organisieren.
Mit großem Glück haben wir im privaten Bereich jemanden gefunden der unser Kind auch schon lange kennt und es nun auch nach der Schule betreut (Montags bis Freitags). Hierfür erstatten wir unserer Bekannten in der Woche 30 € für den Aufwand (120€ im Monat).

Nun zum Problem:
Können wir diese Kosten von der BG erstattet bekommen?? Da es ja irgendwie "privat" ist und wir in dem Sinne keine Belege haben???

Kennt sich da jemand aus? Wie machen wir es am besten?

Wir können diese 120€ aus unserem mittlerweile sehr knappen Budget auch nur schwer aufbringen...

Über eine Antwort bzw Erfahrungsberichte freue ich mich sehr

von
SozPol

Vorsicht:
Geben Sie Acht, sonst muß das alles versteuert werden. Und außerdem: Erhalten Sie nicht schon genug Zuschüsse, Vergünstigungen und Freibeträge für die Kindererziehung vom Staat? Als Doppelverdiener wollen Sie auch noch jeden Aufwand ersetzt haben, evtl. noch rückwirkend die Windeln, was?!

von
W*lfgang

Hallo Aimy08,

hier finden Sie alle weiteren Informationen:

Rechtsgrundlage:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__54.html

Info und Anträge:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/01_versicherte/03_reha/_DRV_Paket_Rehabilitation_Haushaltshilfe.html

Sind zwar DRV-Formulare, dürften für die BG genauso gut geeignet sein.

Gruß
w.

Experten-Antwort

Wenn der bisherige "Betreuungsanteil" Ihres Mannes - bedingt durch die Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - nun anderweitig "abgedeckt" werden muss, können Kosten der Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten (§ 54 SGB IX) in Betracht kommen. Ob sämtliche Voraussetzungen vorliegen und in welcher Höhe ggf. Kosten erstattet werden, kann in diesem Forum nicht abschließend geprüft und festgestellt werden. Bitte wenden Sie sich umgehend an die zuständige Berufsgenossenschaft.

von
=//=

Wie Sie selbst schon schreiben, werden nach § 44 SGB IX ergänzende Leistungen gezahlt, nach Abs. 1 Nr. 6 auch Kinderbetreuungskosten.

Eigentlich sollten solche Leistungen VOR Beginn der Maßnahme beantragt werden. Sie sollten einen entsprechenden Antrag bei der BG anfordern und schnellstmöglich Ihre Arbeitsstunden angeben und die Zeiten, an denen Ihr Kind betreut werden muß.

von
=//=

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung betragen die Betreuungskosten bei einem Kind unter 12 Jahren und einer selbstbeschafften Haushaltshilfe/Kinderbetreuung 8,75 EUR/Stunde. Ob dieser Betrag bei der UV gleich ist, weiß ich nicht.

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