Sie haben Anspruch auf Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung (36 Kalendermonat nach Geburt des Kindes ab 01.01.1992), wenn Sie Ihr Kind erzogen haben, die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist und keine Ausschlussgründe vorliegen.
Die Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist nicht erforderlich.
Sie können Zeiten der Kindererziehung mit dem bundesweiten Formular V800 beantragen.